5Ob202/06a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solè als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin (nunmehr) A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas M. Wallnöfer und Mag. Stefan Schmalzl Rechtsanwälte in Wien, wegen Urkundenhinterlegung und Einbücherung betreffend die EZ 50000, Grundbuch *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. April 2006, AZ 4 R 24/06p, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz vom 14. November 2005, AZ 23 Nc 512/06f = Uh 41/04, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung über die Anträge der Antragstellerin auf
Text
Begründung:
Die A***** L***** GmbH (vormals E***** GmbH) wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. 2. 2006 auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14. 2. 2006 als übertragende Gesellschaft mit der A***** GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen, was nach § 96 Abs 1 Z 1 GmbHG die mit der Eintragung ins Firmenbuch wirksam gewordene Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft bewirkte (RIS-Justiz RS0060147 [T2]).
Mit den verfahrenseinleitenden, als „Grundbuchssache" bezeichneten Anträgen begehrte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin
1. die Hinterlegung eines Dienstbarkeitsvertrages in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden zum Erwerb der Dienstbarkeit der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes, der Erhaltung, der Wartung und der Reparatur der für das LKW-Mautsystem Österreich entsprechend der im Dienstbarkeitsvertrag beschriebenen Leitung auf dem in keinem Grundbuch eingetragenen, von der Gemeinde ***** als Verwalterin des öffentlichen Gutes verwalteten Grundstück Nr 286/2 der EZ 50000 des Grundbuches der Katastralgemeinde ***** zu Gunsten der Antragstellerin (eingetragen in das Uh-Register mit der Nummer 41/04 beim Erstgericht).
2. Die Einbücherung des in Punkt 1. genannten Grundstückes in das Grundstück und gemäß § 12 AllgGAG der Eröffnung einer neuen Einlage für dieses Grundstück und hierauf die Ersichtlichmachung der Liegenschaft als öffentliches Gut (beim Erstgericht zu 23 Nc 1163/04p geführt, danach als 23 Nc 512/06f).
Das Erstgericht wies beide Anträge der Antragstellerin mit der Begründung ab, die gemeinsame Einbringung verstoße gegen die Vorschrift des § 86 GBG. Es handle sich um voneinander völlig verschiedene Verfahren, wobei das Urkundenhinterlegungsverfahren nach dem UHG, das Einbücherungsverfahren hingegen nach dem AllgGAG zu erledigen sei.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass § 86 GBG einer Kumulierung der beiden Gesuche entgegenstehe. Zwar bestehe in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Tendenz, auf den Zweck des § 86 GBG abzustellen und daher Kumulierungsmöglichkeiten großzügig zu handhaben. Dennoch liege im vorliegenden Fall eine unzulässige Kumulierung vor, weil die beiden Anträge in völlig verschiedenen Verfahren zu erledigen seien. Dazu komme, dass die Begehren weder in derselben Urkunde begründet seien noch eine Einheit der Grundbuchseinlage gegeben sei. Das habe zur Abweisung des gesamten Begehrens der Antragstellerin zu führen, weil die von ihr im Antrag vorgenommene Reihung nur als logisch bedingte, zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte zu deuten sei. Das Gericht könne keine willkürliche Auswahl allenfalls zu bewilligender Antragsteile treffen.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob eine Kumulierungsmöglichkeit zwischen einem Urkundenhinterlegungsgesuch und einem Begehren auf Einbücherung bestehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Abänderungsantrag, ihre Anträge zu bewilligen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben, in eventu die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des zweiten Eventualantrages auch berechtigt.
Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen verstößt die gemeinsame Einbringung der Anträge auf Urkundenhinterlegung und auf Einbücherung nicht gegen das Kumulierungsverbot des § 86 GBG.
Das hat zunächst nichts mit der vom Rekursgericht dargestellten Rechtsprechung zur großzügigen Handhabung von Kumulierungsmöglichkeiten bei Grundbuchsgesuchen (vgl RIS-Justiz RS0061048; RS0110728; RS0061062) zu tun, sondern damit, dass in einem Schriftsatz zwei Anträge gestellt wurden, die in verschiedenen Verfahrensarten und keinesfalls notwendigerweise in einem Beschluss zu erledigen sind. Während der Antrag auf Urkundenhinterlegung nach den Bestimmungen des UHG zu behandeln ist, ist die begehrte Einbücherung nach den Bestimmungen des AllgGAG vorzunehmen. In beiden Verfahrensarten finden die Vorschriften des GBG nur insoweit Anwendung, als darauf Bezug genommen wird. Während das UHG im Wesentlichen selbst Verfahrensvorschriften aufstellt und nur in einzelnen Punkten (insbesondere in § 17) hinsichtlich des Rekurses auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des GBG (vgl 5 Ob 119/00m = NZ 2001/499) verweist, ist das Verfahren nach dem AllgGAG grundsätzlich den Bestimmungen des AußStrG zu unterstellen (Feil, Grundbuchsrecht3 § 62 AllgGAG Rz 1). Beschlüsse, die eine Einbücherung von Grundstücken anordnen, gehören iSd § 62 AllgGAG diesem außenstreitigen Verfahren an und sind daher nach den Regelungen des AußStrG anfechtbar (5 Ob 284/98w = RPflSlgG 2627); ebenso wie jene, die - wie hier - einen Antrag auf Einbücherung abweisen (5 Ob 157/01a = NZ 2002/116).
Nur für die in § 62 AllgGAG angeführten Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuches gefasst werden, gelten die Bestimmungen der §§ 122 ff GBG).
Die Bestimmung des § 86 GBG ist daher in beiden Verfahren nicht anzuwenden. Vielmehr liegen zwei Anträge in zwei verschiedenen Verfahren vor, die - ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Grundbuchssache" - vom Erstgericht in den dafür vorgesehenen Verfahrensarten zu erledigen sein werden.