Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Stefan B*****, geboren am 22. Juli 1999, *****, vertreten durch Jelena B*****, diese vertreten durch Mag. Eva Plaz, Rechtsanwältin in Wien, gegen Herbert B*****, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt infolge des ordentlichen Revisionsrekurses des Herbert B***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. März 2006, GZ 43 R 144/06d-U29, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 29. Juli 2005, GZ 1 P 70/05i-U11 und U21, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht eine erstinstanzliche Unterhaltsfestsetzung, wonach der Vater des Minderjährigen, Herbert B*****, zusätzlich zu einem bereits festgesetzten Unterhaltsbetrag von EUR 450 im Monat für den Zeitraum 1. 4. 2005 bis 21. 7. 2005 einen weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 80, demnach insgesamt monatlich EUR 480 zu bezahlen habe.
Dagegen hat Herbert B***** einen zugelassenen ordentlichen Revisionsrekurs erhoben und die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, in eventu die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen beantragt.
Darüber hinaus beantragte er, das Erstgericht wolle dem Revisionsrekurs hemmende Wirkung zuerkennen.
Das Erstgericht legte im Wege des Rekursgerichtes diesen ordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor.
Eine Zustellung des Revisionsrekurses an die Rechtsvertreterin des Minderjährigen unterblieb.
Damit verstieß das Erstgericht gegen die Vorschrift des § 48 AußStrG, wonach zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren jeder aktenkundigen Partei ein Recht auf Zustellung eines von einer anderen Partei eingebrachten Rechtsmittels sowie die Möglichkeit zur Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung eingeräumt ist. Das wird das Erstgericht vor neuerlicher Vorlage an den Obersten Gerichtshof nachzuholen haben.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag, dem Revisionsrekurs des Vaters aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unerledigt blieb.
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