11Os139/06k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Laszlo V***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 4. Oktober 2006, GZ 7 Hv 125/06y-110, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf den Wahrspruch der Geschworenen gegründeten Urteil wurde Laszlo V***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 23. März 2005 in Graz Martina U***** durch Erwürgen und Versetzen eines Messerstiches durch Herz und Lunge vorsätzlich tötete, wobei jede der angeführten Handlungen auch für sich zum Tod geführt hätte.
Die Geschworenen hatten die anklagekonforme Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes bejaht, wodurch die Beantwortung der Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlages entfiel.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch - ohne inhaltliche Differenzierung - aus § 345 Abs 1 Z 10a und 12 StPO. Weil das als Subsumtionsrüge (Z 12) zu interpretierende Vorbringen die Feststellungen im Wahrspruch der Geschworenen über eine nicht privilegierte Tötungshandlung völlig außer Acht lässt, kann der daran anschließenden Forderung nach einer Verurteilung gemäß § 76 StGB a limine kein Erfolg beschieden sein.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) streicht die Schwierigkeiten und gefühlsmäßigen Belastungen des Beschwerdeführers aus der Beziehung mit dem späteren Opfer hervor: „Abgöttische" Liebe, Eifersucht und Angst vor dem (mehrmals erfolgten) Abbrechen der Kontakte, kostenintensives Absagen einer bereits teilweise bezahlten Hochzeit. Erhebliche Bedenken gegen die Verneinung einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung - soweit dies nicht ohnehin die Lösung einer der Tatsachenrüge entzogenen Rechtsfrage erfordert (vgl Moos in WK² § 76 Rz 26, aber auch [unter Bedacht auf §§ 290 Abs 1 Satz 2, 344, 345 Abs 1 Z 12 StPO] 27 - 32, 41, 47) - durch die Geschworenen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof jedoch daraus nicht.
Der Nichtigkeitswerber hat wiederholt behauptet, Martina U***** habe ihm unmittelbar vor seiner Tötungshandlung einen Bauchstich versetzt (S 105, 365, 445/I, 13, 374, 378/II), und stützt sein Rechtsmittelvorbringen in Richtung § 76 StGB auf die dadurch verursachte besondere Gemütsbeschaffenheit. Hält man sich jedoch vor Augen, dass nach Einschätzung eines medizinischen Experten diese sehr gut dokumentierte Verletzung nicht durch ein Zustechen einer gegenüberstehenden Person mit der rechten Hand (U***** war Rechtshänderin - S 253, 389/II) bewirkt werden konnte (S 410/II) und sich der Angeklagte nach der Tat in suizidaler Absicht diverse andere Verletzungen - unter anderem mit einem Messer - zufügte (S 123 ff/II), ergeben sich auch unter diesem Gesichtspunkt für den Obersten Gerichtshof keine qualifizierten Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Erledigung der Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.