Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerlinde K*****, vertreten durch Dr. Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl W*****, vertreten durch Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung und Zwischenantrag auf Feststellung (Feststellungsinteresse 5.000 Euro), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. September 2006, GZ 40 R 197/06a-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 1. Mai 2006, GZ 10 C 149/04h-18, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz zurückgestellt.
Begründung:
Die Klägerin begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, eine Kleingartenparzelle samt einem darauf befindlichen, in ihrem Eigentum stehenden Wohnhaus geräumt zu übergeben, da sie sich veranlasst gesehen habe, die zwischen ihr und dem Beklagten bestandene Lebensgemeinschaft aufzulösen. Sie stützte das Räumungsbegehren weiters auf eine in Notariatsaktform abgeschlossene Vereinbarung, in welcher sich der Beklagte für den Fall der Aufhebung der Lebensgemeinschaft zur Übergabe des Gebäudes samt Grundstück verpflichtet habe.
Der Beklagte wendete ein, er habe erhebliche Geldmittel für die Ablöse der Rechte des Vorpächters und für den Bau des Wohnhauses aufgewendet, Kredit aufgenommen und Arbeitsleistungen erbracht. „In der Errichtung des Hauses liege die Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts", sodass vor der Räumung eine Auseinandersetzung zu erfolgen habe. Während des Verfahrens stellte er den von ihm mit 5.000 EUR bewerteten Zwischenantrag auf Feststellung, die zwischen ihm und der Klägerin in Form eines Notariatsakts abgeschlossene Vereinbarung sei nichtig.
Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt und wies den Zwischenantrag auf Feststellung ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands unterblieb.
Der Beklagte erhob gegen diese Entscheidung eine „außerordentliche Revision". Dieses Rechtsmittel kann mangels Beurteilbarkeit seiner Zulässigkeit derzeit nicht erledigt werden.
Nach den Klagebehauptungen, von denen bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN auszugehen ist (7 Ob 76/00b; 9 Ob 107/99x), wird das Räumungsbegehren auf titellose Benützung einer Kleingartenparzelle samt darauf befindlichen Wohnhaus gestützt, ohne dass irgendein Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Bestandvertrag besteht. Es handelt sich somit nicht um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit „über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags" im Sinne des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (2 Ob 78/98d). Das Vorbringen, die Streitteile seien ehemals Lebensgefährten gewesen, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil allein mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft keine obligatorischen (bestandrechtlichen) oder dinglichen Beziehungen entstehen, sodass der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, die Räumung jederzeit, jedenfalls aber nach Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann (RIS-Justiz RS0011874).
Es bedarf zur Prüfung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision des Beklagten einer Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht. Da das Erstgericht über den (zulässigen) Zwischenantrag auf Feststellung des Beklagten im Urteil miterkannt hat und das Räumungsbegehren sowie der Zwischenantrag auf Feststellung Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, ist auch letzterer zu bewerten; der Wert des berufungsgerichtlichen Streitgegenstands folgt aus der Zusammenrechnung der Geldwerte beider Streitgegenstände (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/I § 502 Rz 137 f).
Dem Berufungsgericht ist somit die Nachholung des unterbliebenen Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands aufzutragen (1 Ob 115/01w; 1 Ob 138/99x; 1 Ob 2277/96a). Je nach dessen Ergebnis ist allenfalls auch eine Berichtigung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision erforderlich.
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