6Ob304/06h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Lukas B*****, geboren am *****, Theresia B***** und Clemens B*****, beide geboren am *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling, Jugendabteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindesvaters Mag. Franz B*****, vertreten durch Schatz Partner Rechtsanwälte OEG in Baden, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 26. September 2006, GZ 16 R 209/06h-329, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 30. Jänner 2006, GZ 2 P 184/01x-303, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für eine sofortige sachliche Erledigung des Rechtsmittels durch den Obersten Gerichtshof besteht kein Raum. Erhebt nämlich in den im § 63 Abs 1 AußStrG 2003 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 63 Abs 2 AußStrG 2003 dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel - wie im vorliegenden Fall - als „außerordentliches Rechtsmittel" bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 63 Abs 3 AußStrG 2003 ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109503, RS0109505, RS0109623). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 63 Abs 1 AußStrG 2003 den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat (RIS-Justiz RS0109503, RS0109505, RS0109623). Ob die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG 2003 entsprechen oder ob diese einer Verbesserung bedürfen, bleibt ebenso der Beurteilung der Vorinstanzen vorenthalten (3 Ob 75/02d; ebenso zum Streitverfahren 1 Ob 206/99x; 10 Ob 97/05w ua) wie die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels im Hinblick auf die - entgegen der im Rekurs ON 313 enthaltenen Vollmachtsbekanntgabe - an den Kindesvater persönlich erfolgte Zustellung der Rekursentscheidung.