9Ob1/07y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof fasst durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Leopold S*****, bisher vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Leopold B*****, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen Unterlassung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der klagenden Partei wird aufgetragen, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen und diesen dem Obersten Gerichtshof mit Schriftsatz bekanntzugeben
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Klagevertreter ist am 16. 12. 2005 verstorben. Da im vorliegenden Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, ist seither das Verfahren unterbrochen (s. Beschluss vom 15. 11. 2006, 9 Ob 63/05p). Der Beklagte beantragte gemäß § 160 Abs 2 ZPO, dem Kläger aufzutragen, binnen drei Wochen einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen. Diesem Antrag ist stattzugeben, um die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zu bewirken. Sollte der neue Vertreter des Klägers nicht innerhalb der gesetzten Frist dem Gericht bekanntgegeben werden, so ist das Verfahren mit Ablauf der Frist als aufgenommen anzusehen und es treffen die mit der Anzeige säumige Partei von da an alle Rechtsnachteile, welches die Zivilprozessordnung mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts in den Fällen des Anwaltsprozesses verbindet (§ 160 Abs 2 3. Satz ZPO).