JudikaturOGH

5Nc32/06k – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Graz zu ***** C ***** anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Anton d*****, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Brunner Kohlbacher Advokatur GmbH in Graz, wegen Räumung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, die Rechtssache an ein sachlich zuständiges Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Beim Bezirksgericht Graz sind mehrere Verfahren anhängig, in denen der Kläger wegen Mietzinsrückständen unter anderem die Räumung des der Beklagten vermieteten, in Graz gelegenen Bestandobjektes begehrt. In dem zu ***** C ***** geführten Verfahren wies das Bezirksgericht Graz mit Urteil vom 23. 8. 2006 das Räumungsbegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe bereits im Verfahren ***** C ***** (Mietzins- und Räumungsklage) die mit Zustellung der Klage wirksam gewordene Auflösung des Bestandverhältnisses erklärt, was zur Abweisung der dasselbe Bestandverhältnis betreffenden späteren Räumungsklage führe.

In seiner an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gerichteten Berufung beantragte der Kläger primär die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens.

In ihrer Berufungsbeantwortung (ON 9) lehnte die Beklagte den Richter des Landesgerichtes Leoben Konstantin P***** (vormals Bezirksgerichtes Graz) sowie den Richter Dr. Michael R***** des Oberlandesgerichtes Graz sowie alle Richter des Sprengels des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz und des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz ab und beantragte die Delegierung des Verfahrens an ein sachlich zuständiges Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz. Dem gegenständlichen Verfahren liege ein gerichtliches Belastungs- und Verwertungsverbot sowie eine Zwangsverwaltung (***** E ***** des Bezirksgerichtes Graz) zugrunde, in der das Gericht und der Zwangsverwalter es unterlassen hätten, die laufenden Mieten zu bezahlen. Das Oberlandesgericht Graz habe die deshalb beim Landesgericht Leoben eingeleiteten Amtshaftungsklagen der (hier) beklagten Partei an das Landesgericht Klagenfurt delegiert. In dem Amtshaftungsverfahren vor dem Landesgericht Leoben sei Dr. Michael R***** (nunmehr Oberlandesgericht Graz) zuständig gewesen, dann Mag. Konstantin P*****. Nachdem sich vier weitere Richter des Landesgerichtes Leoben als befangen erklärt hätten, habe das Oberlandesgericht Graz entschieden, dass das gesamte Landesgericht Leoben befangen sei. Auf Grund des Beispieles des Landesgerichtes Leoben sei die Unbefangenheit des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz undenkbar, weil der im Exekutionsverfahren zuständige Richter ebenso wie die Rechtspflegerin in einem Naheverhältnis zu sämtlichen Richtern des Bezirksgerichtes für ZRS stünden. Gleich verhalte es sich mit dem Landesgericht für ZRS Graz. Aus dem Gesamtzusammenhang lasse sich auch eine Unbefangenheit des Oberlandesgerichtes Graz nicht mehr denkmöglich ableiten. Dr. Michael R***** habe als beim Landesgericht Leoben mit der Sache befasster Richter in derselben Sache an der Delegierungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Graz mitgewirkt, anstatt dass das Oberlandesgerichtes auf Grund der geänderten Situation neuerlich an den Obersten Gerichtshofes herangetreten wäre.

Der Kläger sprach sich ebenso wie das vorlegende Landesgericht für ZRS Graz gegen eine Delegierung der Rechtssache an ein außerhalb des Sprengels der Oberlandesgerichtes Graz gelegenes Gericht aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Delegierung nach § 31 JN darf nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen, also dann, wenn durch die Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichtert wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Delegierungsantrag aber nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS-Justiz RS0073042; RS0114309; vgl RS0046333). Lediglich in dem - hier mangels rechtskräftig festgestellter Befangenheit - nicht gegebenen Fall, dass ein Gericht infolge Befangenheit von Richtern an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wird, hätte eine Delegierung von Amts wegen gemäß § 30 JN zu erfolgen (RIS-Justiz RS0073042 [T5 und 10]).

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