JudikaturOGH

5Ob282/06s – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Dezember 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller

1. V***** AG, *****, 2. Werner D*****, 3. Daniela D*****, beide *****, 4. Peter G*****, 5. Margit G*****, beide *****, alle vertreten durch Mag. Thomas Fragner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Vereinigung von Grundstücken und anderer Grundbuchshandlungen ob der EZ 160 GB *****, infolge Revisionsrekurses der Friederike H*****, vertreten durch Dr. Thomas Watzenböck und Dr. Christa Watzenböck, Rechtsanwälte in Kremsmünster, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 7. März 2006, AZ 1 R 369/05s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Enns vom 6. Oktober 2004, TZ 1018/04, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Fassung eines Ausspruchs nach § 13 Abs 2 AußStrG aF iVm § 126 Abs 2 GBG aF zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 6. Oktober 2004, TZ 1018/04, ob der EZ 160 GB ***** die Vereinigung von Grundstücken und andere Grundbuchshandlungen.

Das Rekursgericht gab dem von Friederike H***** gegen den Beschluss des Erstgerichts erhobenen Rekurs nicht Folge. Der Beschluss des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG aF nicht vorlägen. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands hat das Rekursgericht unterlassen.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit des von Friederike H***** gegen den Beschluss Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekures, ob nämlich seiner Behandlung der absolute Rechtsmittelausschluss des § 14 Abs 3 AußStrG aF entgegensteht, kann noch nicht beurteilt werden:

1. Das Datum der Entscheidung erster Instanz liegt noch vor dem 31. Dezember 2004. Die §§ 45 bis 51 und 53 bis 71 AußStrG nF über den Rekurs und den Revisionsrekurs sind folglich hier noch nicht anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG nF); vielmehr gelten die §§ 13 ff AußStrG aF.

2. Nach § 14 Abs 3 AußStrG aF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG aF - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aF den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Hat das Rekursgericht - wie hier - nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aF ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 2 AußStrG aF auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 Euro übersteigt oder nicht.

3. Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (5 Ob 49/97k = NZ 1998, 219 mwN). Es gilt daher die vom Wert des Entscheidungsgegenstands abhängige Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 3 aF AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG aF. Um die Zulässigkeit des vorgelegten Rechtsmittels beurteilen zu können, wird das Rekursgericht daher einen entsprechenden Bewertungsausspruch nachzutragen haben. Erforderlichenfalls wird auch der im Rechtsmittel enthaltene Abänderungsantrag zu behandeln sein.

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