JudikaturOGH

7Ob285/06x – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria R*****, vertreten durch Mag. Dr. Christian Janda Rechtsanwalts KEG in Kremsmünster, gegen die beklagte Partei G*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber, Anwaltspartnerschaft in Linz, wegen (restlicher) EUR 18.200 und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. September 2006, GZ 6 R 64/06h-36, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde (hier:

Nichtberücksichtigung eines als Beweismittel angebotenen Privatgutachtens und unterlassene Einholung eines weiteren unfallchirurgischen Gutachtens) können in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (stRsp; Kodek in Rechberger2 § 503 Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0042963; 7 Ob 229/05k mwN). Die unrichtige Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften durch das Berufungsgericht selbst, die allenfalls einen Mangel des Berufungsverfahrens begründen könnte (RIS-Justiz RS0043086), oder eine aktenwidrige Begründung des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0042963 [T52]) vermag die außerordentliche Revision nicht aufzuzeigen:

Beide Fälle sind hier nicht gegeben; hat sich doch das Berufungsgericht - wie die Revisionswerberin selbst festhält - mit ihrer Mängel- und Tatsachenrüge bereits eingehend befasst (Seite 9 bis 13 der Berufungsentscheidung), wobei es zum Ergebnis gelangte, dass die behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen und auch die Beweisrüge nicht berechtigt sei. Die mit der außerordentlichen Revision allein angestrebte Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung des Berufungsgerichtes ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt (RIS-Justiz RS0043061 [T14]), weil diese Grundsätze auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei - weil das Berufungsgericht der Mängelrüge und der Tatsachenrüge („zu Unrecht" [Seite 7 der ao Revision]) nicht gefolgt sei - selbst mangelhaft, umgangen werden können (stRsp; RIS-Justiz RS0043061 [T18]; zuletzt: 7 Ob 229/05k mwN).

Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, hat er nämlich nicht (auch) zu überprüfen, ob die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung aus den einzelnen Verfahrensergebnissen richtig oder fehlerhaft ist (Kodek aaO § 503 ZPO Rz 3 aE). Die Frage, ob eingeholte Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört vielmehr in das Gebiet der Beweiswürdigung; ebenso jene, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind (RIS-Justiz RS0043163). Auch die Unterlassung von Kontrollbeweisen kann daher nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angefochten werden (RIS-Justiz RS0040246; 4 Ob 262/05s). Die Rechtsrüge erschöpft sich darin, nach Wiedergabe der Grundsätze der Schmerzengeldbemessung zu behaupten, dass lediglich ein Schmerzengeld von EUR 3.400 angemessen erscheine. Die Schmerzengeldausmittlung ist jedoch einzelfallbezogen und hier aufgrund der getroffenen Feststellungen (gravierende Dauerfolgen) nicht als aufzugreifende Fehlbeurteilung zu qualifizieren. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

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