10ObS202/06p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wegen Integritätsabgeltung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2006, GZ 8 Rs 112/06m-24, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger wurde an seinem zweiten Arbeitstag bei der Firma Wertholz, wo er mit dem Geraderichten verkeilter Hölzer in den Boxen einer Holzsortieranlage beschäftigt war, von der Zange eines Baggers an beiden Beinen erfasst und schwer verletzt.
Das Erstgericht sprach dem Kläger - ausgehend von einem Integritätsschaden von 80 vH - eine Integritätsabgeltung im Betrag von EUR 83.999,46 zu. Die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen sah es vor allem in der Unterlassung von einfachen Sicherheitsmaßnahmen wie etwa dem Anbringen eines Spiegels.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass die Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften (gerade noch) nicht als grob fahrlässig zu qualifizieren seien. Eine außergewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten durch den Arbeitgeber, die den Eintritt eines Schadens geradezu als wahrscheinlich erscheinen hätte lassen, sei nicht vorgelegen.
Die vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen (RIS-Justiz RS0089215 [T1], RS0105331 [T2]). Unter Beachtung der konkreten Situation ist die Qualifikation als (gerade noch) nicht grob fahrlässig vertretbar. Diese Auffassung des Berufungsgerichtes beruht nicht auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage oder einer unvertretbaren Auslegung, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.