JudikaturOGH

7Ob190/06a – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. November 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm A*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer, Dr. Günter Secklehner, Rechtsanwalts-OEG in Liezen, gegen die beklagte Partei Z*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 84.776,29 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 30. Mai 2006, GZ 5 R 20/06k-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Verstoß nach § 498 Abs 1 ZPO wurde geprüft; er liegt nicht vor. Selbst dann, wenn das Berufungsgericht aus den erstgerichtlichen Feststellungen andere tatsächliche (und nicht nur andere rechtliche) Schlüsse zieht als das Erstgericht, ist eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in der Berufungsverhandlung nicht erforderlich (10 Ob 30/03i mwN = RIS-Justiz RS0118191). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Aus der Feststellung, dass „der Familie" (also auch dem Kläger) erst bei Rückkehr zum Haus durch das Brandgeschehen bewusst geworden sei, dass auf das Auslöschen der Kerzen vergessen worden sei, lässt sich zwanglos der Umkehrschluss ziehen, dass eben davor dieses Bewusstsein nicht bestand. Die allein von der außerordentlichen Revision geltend gemachte Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt daher nicht vor. Da die Revision keine Ausführungen zur Frage enthält, ob - ausgehend von diesem Sachverhalt - wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles die Deckungspflicht der Beklagten entfallen könnte, war darauf nicht näher einzugehen. Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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