4Ob202/06v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Hermann P***** GmbH, ***** vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, 2. C *****GmbH, ***** 3. A***** GmbH, ***** 4. M***** Limited ***** wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 50.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. August 2006, GZ 4 R 38/06x 25, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. Jänner 2006, GZ 24 Cg 156/05g 10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin nimmt die in Österreich ansässige Beklagte wegen Verletzung ihrer Markenrechte durch Abfüllen eines Getränks in die beanstandeten Dosen in Anspruch.
Als erhebliche Rechtsfrage macht die Erstbeklagte in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel nur die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit und die mangelnde internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte geltend. Sie habe keinen Tatbestand gesetzt, der eine inländische Markenrechtsverletzung begründen könnte, weil sie (in Österreich) nur als Lohnabfüllerin tätig geworden sei, die Ware aber nicht in Verkehr gebracht habe. Zur Entscheidung über die Markenrechtsverletzung seien die Gerichte jenes Staates zuständig, in dem die Ware in Verkehr gebracht worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben inländische Gerichtsbarkeit und internationale Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts für das Sicherungsverfahren übereinstimmend bejaht. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach § 42 Abs 3 JN iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gebunden. Die erweiterte Rechtsmittelzulässigkeit nach § 402 Abs 1 EO bezieht sich nämlich nur auf die Sachentscheidung; sie führt nicht dazu, dass Konformatentscheidungen über das Vorliegen der (internationalen) Zuständigkeit anfechtbar würden (5 Ob 2008/96x = RdW 1996, 476 = RdW 1997, 279 mwN; 4 Ob 118/06s). Die Bindungswirkung setzt nicht die ausdrückliche Bejahung der Zuständigkeit im Spruch voraus, die Bejahung in den Gründen genügt (RIS Justiz RS0114196, RS0039774; 4 Ob 118/06s).