9Ob97/06i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Joachim S*****, vertreten durch Mag. Dr. Stephan Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Christholde S*****, Geschäftsführerin, *****, 2. Anton Markus S***** jun, Angestellter, *****, beide vertreten durch Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 143.489,60 sA und Feststellung (Streitwert EUR 7.267,28), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2005, GZ 6 R 188/05x-55, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber stützt die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision darauf, dass das Berufungsgericht die Mängelrüge bezüglich der unterbliebenen Vernehmung der Zeugin Barbara Saffran nicht bzw nicht ausreichend erledigt habe. Es habe sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Aufforderung des Erstgerichts vom 9. 11. 2004 an den Kläger, unverzüglich Stellung zu nehmen, ob die Verhandlung vom 10. 11. 2004 in dessen Wohnung abgehalten werden solle, den gesetzlichen Anforderungen der ZPO entsprochen habe, weil sie dem Kläger erst weniger als 22 Stunden vor Beginn der Verhandlung zugegangen sei.
Eine erhebliche Frage des Verfahrensrechts iSd § 502 Abs 1 ZPO wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Er räumt selbst ein, dass (angebliche) Verfahrensmängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, nicht in der Revision geltend gemacht werden können und daher der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (RIS-Justiz RS0042963 ua). Sein Argument, diese Rechtsprechung komme nicht zum Tragen, wenn die Mängelrüge vom Berufungsgericht nicht oder nur ganz oberflächlich behandelt worden sei, greift hier nicht. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Unterbleiben der Vernehmung der Zeugin Saffran (und des Klägers) in der Berufungsentscheidung ausführlich auseinandergesetzt, eine daraus resultierende Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens jedoch verneint. Bezüglich der Präklusion des Zeugenbeweises (§ 335 ZPO) wird auch auf den Rechtsmittelausschluss nach § 349 Abs 2 ZPO hingewiesen. Die vom Revisionswerber beanstandete knappe Frist zur Stellungnahme resultierte im gegenständlichen Fall daraus, dass der Kläger erst einen Tag vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung bekanntgab, dass er nicht zu seiner Vernehmung bei Gericht erscheinen könne. Da er ohnehin die aufgetragene Stellungnahme abgab, geht der Vorwurf, die Frist wäre zu knapp bemessen gewesen, schon aus diesem Grund ins Leere. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).