JudikaturOGH

5Ob243/06f – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. November 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Außerstreitsache der minderjährigen Kinder Sybille (geboren am 22. November 1988), Rahel (geboren am 20. Juni 1994) und Charlotte (geboren am 6. Juli 1996) U*****, alle *****, alle vertreten durch ihre Mutter Anna U*****, wegen Unterhalts (Streitwert EUR 13.140 bzw 11.160) infolge des „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Robert U*****, vertreten durch Tusch Faltz Dejaco, Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 29. August 2006, GZ 1 R 193/06z-U12, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 6. Juli 2006, GZ 12 P 94/06b-U3, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht setzte den vom Vater für die Antragstellerinnen zu bezahlenden Unterhalt mit monatlichen Beträgen von EUR 365 (für die Minderjährige Sybelle) und jeweils EUR 310 (für die Minderjährige Rahel und die Minderjährige Charlotte) fest.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich das vom Vater erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung. Das Erstgericht hat diesen „außerordentlichen Revisionsrekurs" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist zufolge § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (RIS-Justiz RS0042366). Dabei sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder für jedes Kind einzeln zu beurteilen, weil diese nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen. Eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257; RS0112656).

Damit steht fest, dass der Unterhaltsstreitwert für die Kinder gemäß § 58 JN EUR 13.140 bzw 11.160 beträgt, daher jeweils insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG neu ist (wie bisher gemäß § 14 Abs 3 AußStrG aF) der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG neu einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Das Fehlen einer solchen Zulassungsvorstellung ist verbesserungsfähig.

Das Erstgericht wird daher dem Revisionsrekurswerber unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen haben, klarzustellen, ob er eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht anstrebt und bejahendenfalls das Rekursgericht damit zu befassen haben. Nur wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs letztlich für zulässig erklären sollte, wäre das Rechtsmittel - dann als ordentlicher Revisionsrekurs - dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (RIS-Justiz RS0109623).

Für die unmittelbare Vorlage, auch eines als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof bietet das Gesetz keine Grundlage.

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