10ObS163/06b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich T*****, Großbritanien, vertreten durch Mag. Jakob Widner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. August 2006, GZ 7 Rs 99/06i-147, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Nachtrag und die Anzeige vom 9. Oktober 2006 zur außerordentlichen Revision werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der in der Revision behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verstoß gegen §§ 291a ff ZPO) wurde in der Berufung nicht gerügt. Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in zweiter Instanz nicht gerügt wurden (SZ 66/95 ua), können ebenso wenig wie solche, die vom Berufungsgericht verneint wurden (RIS-Justiz RS0043061), im Revisionsverfahren geltend gemacht werden. Letzteres betrifft hier den Vorwurf des Verstoßes gegen die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 ASGG (10 ObS 4/97d). Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.
Der Nachtrag und die Anzeige des Klägers vom 9. 10. 2006 zu seiner außerordentlichen Revision konnte schon wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung (stRsp, 6 Ob 73/06p; SZ 2002/27 uva) nicht berücksichtigt werden. Sie waren zurückzuweisen.