Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Elvira U*****, und
2. Michael U*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Helga Z*****; 2. Karl-Heinz Z*****, ebendort, wegen Räumung (6 C 492/03f des Bezirksgerichtes Liesing) sowie 3. Karl-Heinz Z***** GmbH Co KG, *****, wegen Aufkündigung (6 C 493/03b des Bezirksgerichtes Liesing), sämtliche beklagten Parteien vertreten durch Dr. Stefan Zöhrer, Rechtsanwalt in Wien, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2006, GZ 40
R 157/06v-39, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof war in dieser Rechtssache bereits befasst (7 Ob 116/05t). Im zweiten Rechtsgang wurde nicht nur von den Vorinstanzen (unbekämpft) festgestellt, dass - im Sinne dieser Vorentscheidung - die drittbeklagte Personengesellschaft nach wie vor über (wenngleich geringe) vermögenswerte Provisionsansprüche aus früheren Vermittlungsverträgen verfügt (und damit trotz Löschung im Firmenbuch als rechtlich existent und parteifähig anzusehen ist), sondern auch, dass den Klägern mangels vorwerfbarer Kenntnis die Scheinnatur des zwischen der Drittbeklagten (statt den Erst- und Zweitbeklagten) und ihren Rechtsvorgängern zur „Steuerschonung" geschlossenen Bestandvertrages nicht entgegengehalten werden kann (§ 916 Abs 2 ABGB). Solange daher einerseits das Abwicklungs-(Liquidations-)stadium der Gesellschaft nicht abgeschlossen (§§ 145 ff HGB) und deren Bestandverhältnis rechtswirksam aufgelöst ist, andererseits aber den übrigen beiden Beklagten als natürliche Personen damit die Rolle „geborener" Liquidatoren nach § 146 Abs 1 HGB zukommt, sodass sie kraft ihrer Stellung als nach wie vor aufrechte Gesellschaftsorgane Rechte von der (im aufrechten Bestandverhältnis stehenden) Gesellschaft ableiten können, liegt auch ihrerseits keine rechtstitellos zur Räumung führende Benützung des Bestandobjektes vor. Das Berufungsgericht hat damit - im Ergebnis zutreffend - die hierauf gerichteten Klagebegehren abgewiesen. Eine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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