JudikaturOGH

7Ob225/06y – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann P*****, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Mag. Christiane Hoja-Trattnig, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen EUR 35.092,-- sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 4. August 2006, GZ 5 R 33/06x-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung in Anspruch: Er habe sich bei einem Sturz am 14. 11. 2002 eine Verletzung der Lendenwirbelsäule zugezogen und sei deshalb zu 25 % invalide.

Dem Gutachten des beigezogenen Gerichtssachverständigen folgend, stellte das Erstgericht fest, dass die Verletzung nicht unfallskausal sei, sondern von einer Vorerkrankung herrühre und wies daher das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber meint dagegen, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme. Er macht dazu im Wesentlichen geltend, das Gutachten des Gerichtssachverständigen stehe im eklatanten Widerspruch zu einem von ihm eingeholten Privatgutachten, weshalb ein weiterer gerichtlicher Sachverständiger beizuziehen gewesen wäre. Mangelhaft sei das Verfahren auch deshalb, weil das Erstgericht Zeugen nicht vernommen und mehrere Fragen an den Sachverständigen nicht zugelassen habe.

Damit werden vom Revisionswerber angebliche Verfahrensmängel gerügt, die bereits in der Berufung releviert und vom Berufungsgericht verneint worden waren. Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und sie mit einer ausführlichen, der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt. Ob ein weiteres Sachverständigen-Gutachten eingeholt werden soll, ist überdies eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043320), ebenso die Frage, ob das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen die getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RIS-Justiz RS0043163). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und demjenigen eines Gerichtsgutachters aufzuklären, sondern kann sich ohne weitere Erhebungen dem ihm verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RIS-Justiz RS0040592).

Da der Revisionswerber demnach keinen tauglichen Zulassungsgrund aufzuzeigen vermag, ist sein außerordentlichen Rechtsmittel unzulässig und muss - ohne weitere Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) - zurückgewiesen werden.

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