JudikaturOGH

1Nc100/06f – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Oktober 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sorin A*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen EUR 3.800,- sA den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur (allfälligen) Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger nimmt die beklagte Partei nach dem Amtshaftungsgesetz und gemäß Art 5 Abs 5 EMRK wegen einer im Rahmen eines Strafverfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien erlittenen Verwahrungs bzw - Untersuchungshaft vom 27. 2. 2000 bis 28. 2. 2000, vom 30. 8. 2000 bis 31. 8. 2000 und vom 31. 1. 2001 bis 6. 3. 2001 in Anspruch. Er brachte vor, die Haft sei über ihn jeweils infolge rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens richterlicher Organe verhängt und in der Folge aufrecht erhalten worden. Die Untersuchungsrichterin, die die Haftbefehle gegen den Kläger erlassen hat, war Mag. Natalia F*****. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage ab. Dagegen richtet sich die an das Oberlandesgericht Wien gerichtete Berufung des Klägers.

Mag. Natalia F***** ist mittlerweile zur Richterin des Oberlandesgerichts Wien ernannt worden und dort seit 1. 1. 2006 in der Rechtsprechung tätig.

Das Oberlandesgericht Wien legte den Akt mit Verfügung vom 14. 9. 2006 dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 9 Abs 4 AHG" vor.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, liegt den Fällen einer notwendigen Delegierung iSd § 9 Abs 4 AHG die Erwägung zu Grunde, dass Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RIS-Justiz RS0056449). Um den Anschein der Befangenheit nicht entstehen zu lassen, hat der übergeordnete Gerichtshof daher gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht zur (allfälligen) Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zu bestimmen.

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