JudikaturOGH

1Ob218/06z – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand P***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gudrun O*****, vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 18.000), infolge der als außerordentliche Revision bezeichneten Eingabe der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Juli 2006, GZ 3 R 27/06d-29, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Dezember 2005, GZ 11 Cg 220/04g-24, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf Unterlassung gerichteten Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts in der Hauptsache. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die von der Beklagten erhobene „außerordentliche Revision", die unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch (nachträglich) für zulässig erklärt werde, und im selben Schriftsatz die ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist nach § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Die von einer Partei erhobene Revision ist in diesen Fällen dem Gericht zweiter Instanz selbst dann gemäß § 507b Abs 2 ZPO vorzulegen, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, den Antrag an den Obersten Gerichtshof gestellt, die außerordentliche Revision zuzulassen, und auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet.

Rückverweise