Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin K*****-GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin Immofinanz T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 Abs 9 MRG, über den Delegierungsantrag beider Parteien gemäß § 31 JN den Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit der Grundstücksadresse *****. Die Antragstellerin ist Mieterin dieses Grundstückes samt dem darauf errichteten Geschäftshaus.
Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrages nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG an die Schlichtungsstelle der Stadt Graz ist eine Überprüfung des der Antragstellerin vorgeschriebenen Hauptmietzinses, insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin begehrte Wertsicherung des angemessenen Hauptmietzinses.
Die Antragsgegnerin begehrte die Ausstellung einer Bestätigung nach § 40 MRG und rief das zuständige Bezirksgericht Graz zur Entscheidung nach § 40 Abs 2 MRG an.
Gemeinsam erhoben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin einen ausdrücklich auf § 31 JN gestellten Antrag auf Delegation der Außerstreitsache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, weil Gründe der Zweckmäßigkeit für eine solche Delegierung sprächen. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin hätten ihren Firmensitz in Wien, ebenso die Parteienvertreter. Zwischen den Parteien seien betreffend den Hauptmietzins für das Bestandobjekt bereis drei Streitverfahren anhängig, welche vom Obersten Gerichtshof aus verfahrensökonomischen Gründen vom Bezirksgericht Graz an das Bezirksgericht Wien delegiert worden seien.
Das Bezirksgericht Graz legte den Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 31 Abs 2 JN vor. Einer Äußerung im Sinn des § 31 Abs 3 JN enthielt sich das Bezirksgericht Graz ausdrücklich mit der Begründung, mangels Kenntnis vom Inhalt der bereits delegierten Streitverfahren sei eine Äußerung zur Zweckmäßigkeit einer Zuständigkeitsübertragung nicht möglich. Fest steht, dass vom Obersten Gerichtshof zu 7 Nc 9/06t, 10 Nc 12/06f und 7 Nc 11/06m, jeweils betreffend Klagen wegen rückständigen Mietzinses, sämtliche erhoben von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin, aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN über Antrag eine Zuständigkeitsübertragung vom zuständigen Bezirksgericht Graz an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien vorgenommen wurde.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Anders als eine direkte Zuständigkeitsübertragung nach § 31a JN, die außerhalb des streitigen Verfahrens unzulässig ist (vgl Ballon in Fasching Komm2 Rz 1 zu § 31a JN; Mayr JBl 1983, 303), sind Parteienanträge auf Delegierung im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich möglich (vgl Ballon aaO Rz 2 zu § 31 JN). Eine Delegierung soll grundsätzlich den Ausnahmefall darstellen und vermieden werden, durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten die gesetzliche Zuständigkeitsordnung faktisch zu durchbrechen (RIS-Justiz RS0046324; RS004644 ua). Zwar ist dann, wenn beide Parteien übereinstimmend eine Delegierung beantragen, kein allzu strenger Maßstab bei Prüfung der Zweckmäßigkeit anzulegen (RIS-Justiz RS0046233), doch muss auch ein gemeinsamer Antrag noch berücksichtigungswürdige Zweckmäßigkeitshinweise liefern, die jedenfalls über den nicht maßgeblichen Kanzleisitz der Rechtsanwälte (OLG Wien EF 46.596) hinausgehen.
Nach dem Aktenstand ist im vorliegenden Fall primär eine Rechtsfrage zu lösen, nämlich ob und in welchem Umfang die der Antragstellerin vorgeschriebenen Wertsicherungsbeträge zusätzlich zum angemessenen Hauptmietzins begehrt werden dürfen. Bisher wurde im Verfahren keine Zeugeneinvernahme beantragt.
Das von den Antragstellern in den Vordergrund gestellte Argument, es seien bereits drei Streitverfahren über Mietzinsrückstände vom Bezirksgericht Graz an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegiert worden, überzeugt in Anbetracht der Unterbrechungsmöglichkeit nach § 190 ZPO (anstelle des bisherigen § 41 aF MRG) nicht. Es bleibt daher zusammenzufassen, dass die Verfahrensparteien, die gemeinsam einen Antrag auf Delegation gemäß § 31 JN gestellt haben, keine stichhältigen Argumente dafür lieferten, dass die begehrte Delegierung zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit, einer Verkürzung des Prozesses oder einer wesentlich ökonomischeren Verfahrensführung beitragen werde.
Das aus § 31a ZPO gewonnene Argument, im Fall einer einvernehmlichen Antragstellung sehe das Gesetz sogar einen die Gerichte bindenden Überweisungsantrag der Parteien vor, ist jedenfalls im Außerstreitverfahren unzutreffend.
Die Einvernehmlichkeit eines Delegierungsantrages vermag das Fehlen berücksichtigungswürdiger sachlicher Gründe für die begehrte Delegierung nicht zu ersetzen.
Die Voraussetzungen des § 31 JN liegen daher nicht vor. Das hatte zur Verweigerung der Delegation der außerstreitigen Mietrechtssache zu führen.
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