JudikaturOGH

4Ob169/06s – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. September 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Günter P*****, vertreten durch Dr. Lins KEG, Rechtsanwaltskanzlei in Bludenz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 28. Juni 2006, GZ 3 R 156/06y-65, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Montafon vom 22. Mai 2006, GZ 2 P 56/04d-59, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob die Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung vorliegen und die Bestellung zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und bildet - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (stRsp RIS-Justiz RS0106166 und RS0087091).

Das Erstgericht hat - vom Rekursgericht gebilligt - angesichts der gegen den Betroffenen anhängigen Verfahren und der in Aussicht genommenen Verfügungen über Liegenschaftsvermögen und Unternehmen des Betroffenen einen Rechtsanwalt zum Sachwalter für die Regelung der finanziellen Angelegenheiten, die Verwaltung des Vermögens und der Schulden und zur rechtlichen Vertretung des Betroffenen gegenüber Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern bestellt. Diese Entscheidung steht mit der Rechtsprechung in Einklang, wonach (ungeachtet des dem Gericht bei Bestellung des Sachwalters eingeräumten Ermessensspielraums) eine rechtskundige Person im Sinn des § 281 Abs 3 ABGB immer dann zu bestellen ist, wenn zur Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind. Mangels erheblicher Rechtsfragen musste das außerordentliche Rechtsmittel zurückgewiesen werden.

Rückverweise