7Ob127/06m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Andreas S*****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert EUR 50.000 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. März 2006, GZ 5 R 159/05z-21, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Sachversicherung, bei der der Betrieb, nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist (RIS-Justiz RS0080975). Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mit der Entscheidung 7 Ob 272/04g in einem vergleichbaren Fall mit einem Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag für Ärzte auseinandergesetzt. Daraus ergibt sich für diesen Fall:
Art 14 Abs 1b ABS entspricht (wie auch Art 14 ABU 1996) der Bestimmung des § 96 VersVG und ist daher nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Auch im vorliegenden Fall war - worauf bereits das Berufungsgericht hinwies - bei Versicherungsabschluss keineswegs absehbar, dass der Kläger im Fall eines Schadens und Kündigung durch die Beklagte anderweitig nicht mehr versicherbar sein würde.
Vergleichbare Beschränkungen des Kündigungsrechtes wie etwa bei der Krankenversicherung als Personenversicherung (vgl § 178i VersVG) fehlen für die Betriebsunterbrechungsversicherung als Sachversicherung.
Es besteht kein Anlass, von dieser Judikatur abzugehen. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze bereits umfassend und richtig ausgeführt, seine Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechungsgrundsätze.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).