8Ob102/06t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Margarete Z*****, hier vertreten durch die Kollisionskuratorin Dr. Marie-Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers Gerhard Z*****, vertreten durch Dr. Michael Gärtner, Rechtsanwalt in Salzburg, im Verfahren über die Genehmigung einer Liegenschaftsübertragung, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. Juni 2006, GZ 2 R 168/02z-105, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentlicher Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses ist das Rekursgericht nicht davon ausgegangen, dass der Antragsteller als Sachwalter den Rekurs ergriffen hätte, sondern als Vertragspartei. Inwieweit die Auslegung von Vorbringen im Einzelfall zutrifft, stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar (vgl dazu allgemein RIS-Justiz RS0042828 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag der Antragsteller schon deshalb nicht darzustellen, da in dem Rekurs nicht auf seine Funktion als Sachwalter Bezug genommen wurde, sondern im Wesentlichen immer nur darauf, dass die Besachwaltete schon früher erklärt habe, dass sie beabsichtige, die Liegenschaft dem Antragsteller zu schenken. Der Rekurs wurde auch vom Antragsteller im eigenen Namen erhoben.
Ausgehend davon stellen sich die aber nunmehr vom Antragsteller relevierten Fragen, inwieweit ihm nicht auch in seiner Funktion als Sachwalter ein Rekursrecht zugekommen wäre, nicht (vgl im Übrigen zur neuen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Parteistellung nach § 2 AußStrG etwa OGH 9. 3. 2006, 6 Ob 286/05k).