8Nc19/06w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Ing. Mag. Andreas R*****, wider die Antragsgegnerin S*****, vertreten durch Mag. Dip. Ing. Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Neumayr und Univ. Doz. Dr. Kodek den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag betreffend die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Neumayr und Univ. Doz. Dr. Kodek wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragsgegnerin begehrt in einem gegen den Antragsteller anhängigen Räumungsverfahren (AZ 48 C 173/05f des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) betreffend eine Wohnung in Wien unter anderem die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382f EO. Zur Entscheidung über den am 7.6.2006 vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers vom 24.5.2006 gegen die im zweiten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Rekursgerichtes, mit welcher ein einstweiliger Mietzins von monatlich 134,76 EUR (ab 1.1.2006 monatlich 134,20 EUR) auferlegt wurde, ist der 8. Senat berufen. Das Verfahren ist zu 8 Ob 77/06s anhängig.
Der vom Antragsteller gegen die Mitglieder des 8. Senates des Obersten Gerichtshofes und gegen die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Neumayr und Univ. Doz. Dr. Kodek erhobene Ablehnungsantrag vom 25.5.2006, der nach Zurückstellung am 26.6.2006 erneut einlangte, wurde mit Beschluss des 6. Senates vom 31.8.2006 (6 Nc 24/06s), soweit er die Mitglieder des 8. Senates betrifft, zurückgewiesen.
Den Ablehnungsantrag betreffend die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Neumayr und Univ. Doz. Dr. Kodek - über dessen Entscheidung nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes der 8. Senat berufen ist - begründet der Antragsteller damit, dass die Genannten „in einem öffentlichen Medium, nämlich der Zeitschrift Zivilrecht Aktuell (4/2006, 2. Jahrgang) den im ersten Rechtsgang des Provisorialverfahrens ergangenen Beschluss....8 Ob100/05x als Herausgeber öffentlich und vor Rechtskraft des Verfahrens kommentiert hätten". Dabei seien sie von einer im ersten Rechtsgang gar nicht festgestellten Tatsache ausgegangen. Dadurch sei der „subjektive Eindruck entstanden, dass für die Antragsgegnerin (Klägerin des Verfahrens) öffentlich Partei ergriffen werde und die Untergericht beeinflusst werden sollten".
Rechtliche Beurteilung
Der Ablehnungsantrag ist schon deshalb zurückzuweisen, weil weder Hon. Prof. Dr. Neumayr noch Univ. Doz. Dr. Kodek zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs berufen sind. Eine bürgerliche Rechtssache iSd § 19 JN, in welcher den Genannten eine Entscheidungskompetenz zukäme, liegt daher nicht vor.