JudikaturOGH

5Ob186/06y – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. September 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Irmtraut S*****,

2. Gabriela B*****, 3. DI Dietrich F*****, 4. Margarete H*****, 5. Frederic F*****, 6. Dr. Jörg H*****, 7. Claudia H*****, 8. Mag. Irene I*****, 9. Christian F*****, 10. Dr. Viktor H*****, 11. Maria Elisabeth H*****, 12. Martine F*****, alle vertreten durch Dr. Corvin Hummer, Mag. Claudia Lantos, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Helga U*****, vertreten durch Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.897,48 sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Mai 2006, GZ 36 R 2/06w-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. November 2005, GZ 54 C 791/05g-11, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 749,09 (darin enthalten EUR 124,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Kläger bilden die Gesamtheit der Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, welche bis zur Kündigung des Verwaltungsvertrages zum 31. 12. 2004 von der Beklagten verwaltet wurde.

In der am 21. 4. 2005 eingebrachten Klage begehren die Wohnungseigentümer EUR 6.897,48 sA von der Beklagten, die zwar der neuen Hausverwaltung die Verwaltungsunterlagen übergeben, sich dabei aber ein Übergabehonorar einbehalten habe. Sie habe nach Abrechnung des Reparaturfonds den Klagsbetrag an „Verwaltungshonorar für das Jahr 2005" als Ausgabe ausgewiesen, ihren vermeintlichen Honoraranspruch mit dem Guthaben des Reparaturfonds aufgerechnet und den Klagsbetrag zu Unrecht einbehalten. Dadurch sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, weil ihr kein Honorar für das Jahr 2005 zustehe. Gemäß § 1440 ABGB seien überdies in Verwahrung genommene Sachen nicht Gegenstand der Zurückbehaltung und Kompensation. Die Beklagte bestritt - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - die fehlende Aktivlegitimation der Kläger, weil ein derartiger Anspruch ausschließlich der Eigentümergemeinschaft zustehe.

Anlässlich der Erörterung der Aktivlegitimation brachten die Kläger ergänzend vor, sie seien zur Klage deshalb berechtigt, weil die Rückforderung der Reparaturrücklage eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung sei, in welchem Bereich der Eigentümergemeinschaft keine Aktivlegitimation zukomme. In eventu begehrten die Kläger die Umstellung und Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die Eigentümergemeinschaft des Hauses. Die Beklagte sprach sich gegen eine Berichtigung der Parteienbezeichnung aus.

In einer einheitlichen Entscheidung wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und lehnte mit Beschluss die beantragte Berichtigung der Parteienbezeichnung ab. Der nach § 31 Abs 3 iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machende Anspruch auf Herausgabe der Rücklage stehe nach § 31 Abs 3 WEG 2002 nur dem neuen Verwalter oder bei Fehlen eines solchen der Eigentümergemeinschaft zu, nicht aber den einzelnen Wohnungseigentümern. Die Änderung der Parteienbezeichnung dürfte nicht zur Sanierung der fehlenden Sachlegitimation führen. Das von den Klägern angerufene Berufungsgericht verwarf die Berufung, soweit sie die Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges und die deshalb erforderliche Überweisung des Verfahrens in das außerstreitige Verfahren geltend machte, gab ihr im Übrigen nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Von Miteigentümern gegen den Verwalter erhobene bereicherungsrechtliche Ansprüche gehörten auf den streitigen Rechtsweg. Die Änderung der Parteienbezeichnung komme nicht in Betracht, weil diese nicht der Sanierung der fehlenden Sachlegitimation der Kläger und der begehrten Neudurchführung des gesamten Verfahrens in einer anderen Verfahrensart dienen dürfe und außerdem die Kläger darauf beharrt hätten, sie selbst und nicht die Eigentümergemeinschaft seien zur Klage berechtigt.

Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Berufungsgericht mit fehlender höchstgerichtlicher Judikatur zu „einem ähnlich gelagerten Fall, nämlich wo die Berichtigung der Parteienbezeichnung die Änderung der Anspruchsgrundlage war, die Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens und Neudurchführung des gesamten Verfahrens in einer anderen Verfahrensart zur Folge habe".

Die Kläger beantragen in ihrer Revision, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, die Rechtssache in das außerstreitige Verfahren erster Instanz zurückzuverweisen und die Bezeichnung der Kläger auf Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft zu berichtigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.

Die Kläger stellen in ihren Ausführungen entsprechend den Revisionsanträgen zweifelsfrei klar, dass das in der Klage erstattete Vorbringen zur „ungerechtfertigten Bereicherung" bloß als (offenbar unrichtige und das Gericht daher nicht bindende: RIS-Justiz RS0058348; vgl RS0058336) rechtliche Beurteilung, nicht aber als anspruchsbegründendes Tatsachenvorbringen zu werten ist, die Kläger sich nach dem maßgeblichen materiellen Inhalt des Vorbringens auf einen Herausgabeanspruch der Eigentümergemeinschaft berufen und dieses - unabhängig von der Berichtigung der Parteienbezeichnung - umzudeutende Rechtsschutzgesuch gemäß §§ 31 Abs 3 und 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 iVm § 40a JN in das außerstreitige Verfahren zu überweisen ist.

Diese in der Revision ausschließlich angestrebte (der Rechtslage entsprechende) Vorgangsweise ist dem Obersten Gerichtshof im vorliegenden Fall verwehrt, weil das Berufungsgericht die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges geprüft und verneint hat (RIS-Justiz RS0042981; RS0043405; Kodek in Rechberger ZPO² § 519 Rz 2). In einem solchen Fall scheiden sowohl die amtswegige Wahrnehmung der Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0043405 [T10]) als auch eine Anfechtungsmöglichkeit durch Beifügung des Rechtskraftvorbehaltes aus (RIS-Justiz RS0043405 [T26]). Die vom Berufungsgericht als erheblich gewertete Frage der Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die Eigentümergemeinschaft stellt sich somit gar nicht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung - im Ergebnis zu Recht - auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und deren Zurückweisung beantragt.

Rückverweise