Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter P***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. Mai 2006, GZ 22 Hv 37/06t-47, und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter P***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 9. Dezember 2005 in Graz Herbert Sch***** durch Versetzen mehrerer wuchtiger Faustschläge in das Gesicht eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch des linken Augenhöhlenbogens absichtlich zugefügt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge, nämlich die Erblindung des linken Auges zur Folge hatte.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, das Urteil enthalte „keine (ausreichenden) Feststellungen darüber", ob es dem Angeklagten „gerade darauf angekommen ist, Herbert Sch***** eine schwere Verletzung zuzufügen", vernachlässigt dabei jedoch die Urteilskonstatierungen, denen zufolge die Faustschläge des Angeklagten ins Gesicht seines Opfers „von der Absicht getragen" waren, „seinem Kontrahenten schwere Verletzungen am Körper zuzufügen" (US 5) und legt nicht dar, welche weitergehenden Feststellungen aus Sicht der Beschwerde zu treffen gewesen wären.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) begehrt die Unterstellung der Tat nach § 85 (ersichtlich gemeint: Z 1) StGB, legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, warum die eben zitierten Feststellungen zur Absicht (US 5) nicht geeignet seien, einen Schuldspruch nach § 87 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB zu tragen.
Soweit die Beschwerde (der Sache nach aus Z 5) behauptet, die Vorverurteilung des Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung „bzw die dieser zugrunde liegende Handlung in der Vergangenheit" könne kein Indiz für die subjektive Tatseite des Angeklagten zum nunmehrigen Tatzeitpunkt darstellen" und eine Erblindung sei laut Sachverständigengutachten keine typische Folge eines Faustschlags gegen das Auge, macht sie keine Begründungsmängel geltend, sondern kritisiert in Verkennung des § 258 Abs 2 StPO die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Im Übrigen kann im Strafverfahren alles, was nach den Kriterien logischen Denkens geeignet ist, Beweis zu machen und die Wahrheit zu erforschen, als Beweismittel herangezogen werden (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 10; Fabrizy StPO9 § 258 Rz 7). Ein - von der Beschwerde der Sache nach gleichfalls intendiertes - Beweisverwertungsverbot für den Inhalt von Vorstrafakten ist weder dem Gesetz zu entnehmen, noch aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen oder Grundrechtsbestimmungen ableitbar (vgl WK-StPO § 246 Rz 109; Schmoller, WK-StPO § 3 Rz 52 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß § 35 Abs 2 StPO dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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