Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Turan U***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Turan U***** und Suat Ö***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 6. Dezember 2005, GZ 21 Hv 85/05a-49, und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) des Angeklagten Turan U***** gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Unterbleiben der rechtlichen Unterstellung der zu A I 4 erfassten Tat des Turan U***** und der zu A II 2 erfassten Taten des Turan U***** und des Suat Ö***** auch unter § 142 Abs 2 StGB und demzufolge auch in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen, weiters der den Angeklagten Turan U***** betreffende Widerrufsbeschluss aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Turan U***** und Suat Ö***** sowie die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen, desgleichen der Angeklagte Turan U***** mit seiner implizierten Beschwerde.
Den Angeklagten Turan U***** und Suat Ö***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auch einen Teilfreispruch und ein Adhäsionserkenntnis (§ 369 Abs 1 StPO) enthaltenden angefochtenen Urteil wurden Turan U***** „der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach §§ 142, 15 StGB" - gemeint: mehrerer Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A I 1 bis 3, A II 1 und 2) und eines Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (A I 4) - sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B I) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (B II), Suat Ö***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A II) und Murat M***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A II 1) sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (C) schuldig erkannt. Danach haben, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung,
A) mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, zu I) 4) wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I) Turan U***** dem Hayri A***** durch die Drohung, ihn umzubringen,
in dessen Restaurant alles kaputt zu machen und die Gäste zu vertreiben;
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Turan U*****:
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die - allerdings prozessordnungswidrige (§ 238 Abs 1 StPO) - Nichterledigung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags des Angeklagten auf Beiziehung eines Dolmetschers Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Bereits bei den polizeilichen Vernehmungen gab er seine Aussage ohne Dolmetscher zu Protokoll, er erwähnte auch nicht, einen zu benötigen (ON 14, 18 und 19). Bei der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter erklärte er ausdrücklich, die deutsche Sprache gut zu verstehen und zu sprechen und auch deutsche Texte lesen zu können (ON 20). In der Hauptverhandlung konnte der Angeklagte den Fragen des Schöffensenates ersichtlich ohne Schwierigkeiten folgen.
Die teils gar nicht auf konkrete Beweismittel gestützte (vgl aber RIS-Justiz RS0117446, RS0117425) Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Dies gilt gleichermaßen für die Bezugnahme auf Aussagen der Angeklagten U***** und Ö*****, sie hätten sich Geld nur „leihen" wollen, und des Zeugen Arno B*****, wonach tatsächlich über Geld borgen gesprochen wurde, und für Hinweise darauf, dass U***** ein schlechtes Verhältnis zu Hayri A***** und Ali A***** hatte, wobei sich ersterer schriftlich an die Landessicherheitsdirektion wendete; dabei gebrauchte er bereits in der Überschrift das Wort „Schutzgeldforderung".
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Suat Ö*****:
Der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider ist den Urteilsgründen ein auch auf Gewaltanwendung gerichtetes Zusammenwirken der Angeklagten beim Vorgehen gegen Arno B***** deutlich genug zu entnehmen, selbst wenn der Beschwerdeführer die Wucht des von U***** geführten Faustschlages gebremst hat (US 11 f).
Die Ableitung der Konstatierungen zur inneren Tatseite aus dem festgestellten Agieren der Angeklagten lässt keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen (US 22).
Die Rechts- (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) übergehen unter gezielt selektiver Hervorhebung eines Teils des Urteilssachverhaltes die zu A II 1 und 2 getroffenen Feststellungen über teils aktuell Gewalt gegen Arno B***** androhendes und teils gewaltsames arbeitsteiliges Verhalten der Angeklagten gegen ihn (US 10 ff). Ebenso werden beim Verlangen nach einer Heranziehung des § 142 Abs 2 StGB die konstatierten bedeutenden Tatfolgen zu A II 1 (US 11, 23) ignoriert.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der auf seine Nichtigkeitsbeschwerde verweisenden Äußerung des Angeklagten Suat Ö***** sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Zur Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalprokuratur, dass dem Urteil in Ansehung der zu A I 4 erfassten Tat des Turan U***** und der zu A II 2 erfassten Taten des Turan U***** und des Suat Ö***** seitens der Angeklagten nicht geltend gemachte Feststellungsmängel anhaften:
Weder wurde zu A I 4 die Höhe der angestrebten Beute konstatiert noch wurden zu A II 2 - im Unterschied zur Tat laut A II 1 (US 11, 23) - Feststellungen über Tatfolgen getroffen, obwohl bedeutende Folgen einer Raubtat die Subsumtion anderer Raubtaten unter § 142 Abs 2 StGB noch nicht ausschließen. Die rechtliche Beurteilung dieser Taten ist daher mit Blick auf § 142 Abs 2 StGB derzeit nicht möglich. Die - sich nicht auf die Maßnahme nach § 290 StPO erstreckende (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12) - Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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