JudikaturOGH

6Ob173/06v – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. August 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer. als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Mag. Martin Nemec, Rechtsanwalt in Wien, gegen die viertbeklagte Partei Günther M*****, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, wegen 295.291,50 EUR sA (Revisionsinteresse 240.094,40 EUR), über die außerordentliche Revision der viertbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2006, GZ 11 R 112/05d-209, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Juli 2005, GZ 14 Cg 20/04w-205, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frage, ob der Viertbeklagte bei Erwerb der Bestandrechte redlich oder unredlich war, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0010168). Die Vorinstanzen haben die Redlichkeit des Viertbeklagten bei Erwerb der Bestandrechte verneint. Ihre Auffassung steht mit dem Grundsatz der Rechtsprechung in Einklang, wonach sich ein Vertragspartner auf den Schutz des Vertrauens auf den Grundbuchstand schon dann nicht mehr berufen kann, wenn Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren, vom Grundbuchstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen (RIS-Justiz RS0034730).

2. Dass sich der Verwendungsanspruch auch gegen mehrere Schuldner richten kann, wenn jeder von ihnen Nutzen zieht oder in das fremde Recht eingreift, hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden (immolex 2003, 348). Die Auffassung der Vorinstanzen, der Viertbeklagte habe das Bestandobjekt selbst verwendet, indem er es der Drittbeklagten zum Betrieb eines Hotels überlassen hat, bedeutet keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.

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