JudikaturOGH

14Os69/06p – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Reinhold D***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 22. Februar 2006, GZ 24 Hv 20/05m-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Reinhold D***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er (zusammengefasst) von 1996 bis 2004 in Rohrbach und anderen Orten gewerbsmäßig in 77 Angriffen durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Geschäftspartner zu sein im Urteil näher genannte Personen bzw Firmen in einem Gesamtbetrag von 58.753,56 Euro am Vermögen schädigte. Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 1, 3 und 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Hypothese der Besetzungsrüge (Z 1), „aus der Tätigkeit des Schöffen Johann S***** und des Angeklagten bei der gleichen Versicherung in zwei aneinandergrenzenden Regionalgebieten (Oberösterreich und Niederösterreich) könnten im Hinblick auf die noch bestehenden Ansprüche des Schöffen und des Angeklagten gegenüber der Versicherung auf Bezahlung von Provisionen aus von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegenseitige Forderungen bestehen", bringt fallbezogen keinen konkreten Ausschließungsgrund des Schöffen zur Darstellung (Lässig, WK-StPO § 68 Rz 4) und lässt zudem ein Vorbringen vermissen, inwieweit eine Verurteilung des Angeklagten im gegenständlichen Verfahren Einfluss auf allfällige Provisionsstreitigkeiten üben sollte.

Artikulationsprobleme von Schöffen bei Ablegung des Eides sind - der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider - nicht mit Nichtigkeit bewehrt (Danek, WK-StPO § 240a Rz 2, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 257).

Indem die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert, mangels Bekanntgabe von (in der Beschwerde bloß behaupteten, aber nicht dargetanen) Ausschließungs- bzw Befangenheitsgründen durch den genannten Schöffen nicht Gelegenheit zu einer betreffenden Reklamation gehabt zu haben, mangelt es ihr schon am Erfordernis einer betreffenden Antragstellung in der Hauptverhandlung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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