13Ns57/06w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin in der Privatanklagesache des Privatanklägers Klaus E***** gegen Hon. Prof. Dr. Konrad Brustbauer und andere wegen § 111 Abs 1 StGB, AZ 17 U 113/06s des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über eine, inhaltlich gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 2006, GZ 13 Ns 16/06s, gerichtete, als „Privatanklage ...., Antrag auf Verfahrenshilfe, Gerichtsablehnung u.a." bezeichnete Eingabe des Klaus E***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die als „Privatanklage ...., Antrag auf Verfahrenshilfe, Gerichtsablehnung u.a." bezeichnete Eingabe des Klaus E***** wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 2006, GZ 13 Ns 16/06s wurde der Ablehnungsantrag des Klaus E***** vom 1. März 2006, soweit davon der gesamte Oberste Gerichtshof (einschließlich seines Präsidenten) betroffen war, als unzulässig zurückgewiesen, die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich seines Präsidenten) für nicht zulässig erklärt und die Akten zur Entscheidung über die Ablehnung anderer Gerichte im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. In seiner neuerlich als Privatanklage gegen die „Bediensteten des Obersten Gerichtshofes Konrad Brustbauer, Gunther Rouschal, Thomas Philipp, Hans Valentin Schroll und Kurt Kirchbacher" sowie nunmehr auch „die weiteren OGH-Bediensteten Ratz, Hetlinger und Lendl (Ausdehnung der Privatanklage)", Antrag auf Verfahrenshilfe, Gerichtsablehnung u.a. bezeichneten Eingabe vom 6. Juli 2006 wendet sich Klaus E***** inhaltlich ausschließlich gegen die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im oben bezeichneten Beschluss, welche er als Bestätigung früheren Vorbringens ansieht und wiederholt unter Verweis auf seine vorangegangenen Ausführungen und eine (nicht angeschlossene) Eingabe an die Volksanwaltschaft die Ablehnung „der entsprechenden Gerichte im Sinne der §§ 72 ff StPO".
Rechtliche Beurteilung
Die Eingabe ist damit inhaltlich als Beschwerde gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu werten, wogegen jedoch kein Rechtsmittel zulässig ist.
Das Begehren „weshalb ..... die entsprechenden Gerichte im Sinne der §§ 72 StPO abgelehnt werden" ist mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der abgelehnten Gerichtspersonen und der Gründe hiefür einer inhaltlichen Erledigung nicht zugänglich, im Übrigen hinsichtlich der Ablehnung aller Mitglieder des Obersten Gerichtshofs unzulässig. Der bloße Verweis auf frühere Eingaben oder (gar nicht angeschlossene) an Dritte gerichtete Schreiben reicht hiefür nicht aus.