9Ob39/06k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Karl S***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung (Streitwert EUR 1.740), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2005, GZ 38 R 208/05b-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten gerügten Verfahrensmängel erster Instanz (Abweisung von Beweisanträgen) verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden, können nicht mit Erfolg neuerlich mit der Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 ua). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Das Berufungsgericht hat sich bei der Annahme eines „Schuldbeitritt(s) der Beklagten in die bestehenden Mietverhältnisse" erkennbar im Ausdruck vergriffen; gemeint war ein Schuldeintritt der Beklagten (vgl zur Unterscheidung Koziol/Welser II12 123 ff ua). Abgesehen von sonstigen grammatikalischen Unschärfen („Schuldbeitritt ... in die ... Mietverhältnisse") unterstreichen vor allem die anschließenden Ausführungen des Berufungsgerichts („Da sich nur die Person des Mieters, nicht aber die übrigen Vertragsbestimmungen geändert haben, ..."), dass es von einem Eintritt - und nicht vom Beitritt eines weiteren Mieters - ausging. Auch die Revisionswerberin unterstreicht in der Revision dieses Verständnis („Dass es neben uns keinen weiteren Mieter gibt, geht schon aus der Tatsache hervor, dass ..."). Ob es im Übrigen aber zu einem übereinstimmenden Schuldeintritt auf Mieterseite - ausgehend vom Schreiben des Vormieters vom 3. 10. 2000, dass er in Zukunft „unter Karl S***** HandelsgesmbH firmieren möchte", weshalb er ersuche, alle bestehenden Mietverträge „entsprechend umzuschreiben", - oder zu einem neuem Mietvertrag mit der Beklagten kam, wie dies die Revisionswerberin annimmt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. Eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts liegt insoweit nicht vor.
Auf das Argument, es sei eine schlüssige Vereinbarung getroffen worden, dass die Beklagte Gebäude errichten bzw nutzen dürfe, hat sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen. Hierauf ist daher nicht weiter einzugehen (§ 504 Abs 2 ZPO). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird somit auch insoweit nicht aufgezeigt. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.