9ObA69/06x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien
1) Walter B*****, Pensionist, *****, 2) Hermann W*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Moringer Moser Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Hochleitner Partner, Rechtsanwälte in Eferding, wegen 1) EUR 65.501,02 sA und Feststellung, 2) EUR 127.903,47 sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2006, GZ 11 Ra 25/06k-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1) Zur Revision der Kläger:
Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Anstellungsverträge der Kläger nicht dem hier in Betracht kommenden Kollektivvertrag unterliegen, dass aber in diesen Verträgen die „sinngemäße" Anwendung der Pensionsordnung des Kollektivvertrags - mit Ausnahme einer Reihe konkret angeführter Bestimmungen - vereinbart wurde. Auf Grund dieser einzelvertraglichen Vereinbarung gilt auch § 81c der Pensionsordnung, wonach der Anspruch auf Ruhegenuss „aufgrund eines entsprechenden Disziplinarerkenntnisses" erlischt. Ob in dieser Bezugnahme auf ein Disziplinarerkenntnis im maßgebenden Zusammenhang auch die - logisch notwendige - Vereinbarung der Anwendbarkeit des Disziplinarrechts des Kollektivvertrags liegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung, die im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt. Eine krass unvertretbare Auslegung, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann in der Bejahung der aufgezeigten Frage durch das Berufungsgericht nicht erblickt werden. Dass auch eine andere Auslegung denkbar ist, reicht unter diesen Umständen für die Bejahung der Zulässigkeit der Revision nicht aus (RIS-Justiz RS0042776 uva). Soweit die Kläger nunmehr hilfsweise die Zurückweisung ihres eigenen Zwischenfeststellungsantrages begehren, ist ihr Rechtsmittel nicht zulässig, weil es ihnen an einem rechtlichen Interesse an einer solchen Entscheidung fehlt.
2) Zur Revision der Beklagten:
Nach der Rechtsauffassung der Beklagten sei aus dem Umstand, dass die Parteien in ihren Verträgen die Anwendbarkeit des § 85 des Kollektivvertrages („Administrativpension") vereinbart haben, der Schluss zu ziehen, dass den Klägern nur dann eine Pension zustehe, wenn nicht nur die im Anstellungsvertrag aufgezählten Voraussetzungen erfüllt seien, sondern auch jene, die in § 85 des Kollektivvertrages normiert seien. Auch dieser Einwand betrifft einen Frage der Vertragsauslegung, die - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann aber hier nicht die Rede sein. Betrachtet man nämlich die den Pensionsanspruch des Anstellungsvertrags betroffene Regelung in ihrer Gesamtheit, fällt auf, dass § 82 der Pensionsordnung über die Alterspension ausdrücklich zu den nicht als anwendbar vereinbarten Bestimmungen zählt. Dies und der gesamte Inhalt der einzelvertraglichen Regelung stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Parteien mit ihrer Vereinbarung einen (einheitlichen) Pensionsanspruch schaffen wollten, der - unter den im Anstellungsvertrag normierten Bedingungen - bei Ende des Vertragsverhältnisses gebühren sollte. Dass auch andere Auslegungsvarianten denkbar sind, vermag - wie bereits oben ausgeführt - die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.