Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich R***** wegen § 127 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 36 Rk 9/05g des Landesgerichtes St. Pölten, über den „Rekurs/Einspruch" des Friedrich T***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2006, GZ 14 Os 34/06s-6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Gründe:
Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist kein Rechtsmittel zulässig.
Der zugleich mit dem „Rekurs/Einspruch" eingebrachte Antrag auf „umfassende Verfahrenshilfe" und Beigebung eines (namentlich genannten) „Verteidigers" zur „Verbesserung dieser Eingabe, der anwaltlichen Zeichnung, zum Zwecke der Wahrung der Rechte und aufgrund der unverschuldeten Notlage" des Rechtsmittelwerbers zielte inhaltlich auf keinen der in § 41 Abs 2 StPO genannten Fälle ab und war daher gleichfalls zurückzuweisen.
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