JudikaturOGH

1Ob133/06z – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Juli 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Emre K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Ekrem K*****, vertreten durch Dr. Ulrike Christine Walter, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Februar 2006, GZ 45 R 81/06d-S-46a, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Die Entscheidung, in welchem Umfang und in welcher Weise einem Elternteil ein Besuchsrecht einzuräumen ist, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig; sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden, liegt regelmäßig keine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0097114). Eine grobe Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste, ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen.

2.) Auch für die Frage des Besuchsrechts des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils ist in erster Linie das Wohl des Kindes maßgeblich. Gegenüber dem Kindeswohl hat auch das Recht auf persönlichen Verkehr im Konfliktsfall zurückzustehen (RIS-Justiz RS0048068).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass es bei der Verabschiedung nach den Besuchen immer wieder zu Problemen kommt, weil sich der Vater mit der derzeitigen Besuchsregelung nicht abfindet, sondern ständig versucht, die Mutter unter Druck zu setzen. Ganz zutreffend hat das Rekursgericht dazu erwogen, dass diese (vom Vater ausgelösten) Konflikte dem Wohl des Kindes abträglich sind; solange der Vater nicht imstande ist, seine Konflikte mit der Mutter von den Besuchskontakten mit dem Kind zu trennen, habe es bei der bisherigen Regelung zu bleiben.

Der Revisionsrekurswerber verkennt die Situation, wenn er meint, ihm bleibe gar nichts anderes übrig, als den Konflikt mit der Mutter zu suchen, weil er mit dieser Einvernehmen über eine Ausweitung der Besuchskontakte erzielen wolle. Da die Mutter aber unmittelbare Gespräche über diese Frage ablehnt, sind die ständigen Anläufe des Vaters, die regelmäßig in Konfliktsituationen enden, von vornherein nicht zielführend. Der Hinweis im Revisionsrekurs, die Konflikte fänden stets nur am Ende der Besuchskontakte statt, vermag den Rechtsstandpunkt des Vaters nicht zu stützen, da ein Aufeinandertreffen der Elternteile nach Beendigung der Besuche kaum zu vermeiden ist. Solange der Vater nicht in der Lage ist, seine persönlichen Emotionen und Wünsche im Interesse des Kindes beiseite zu lassen, kann mit dem Rekursgericht durchaus gesagt werden, dass eine Vermehrung der Besuchskontakte (wöchentlich statt 14-tägig) dem Wohl des Kindes nicht entsprechen würde.

3.) Soweit sich der Revisionsrekurswerber mit der Frage der „Besuchsbegleitung" auseinandersetzt, ist er der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass er im Verfahren erster Instanz lediglich eine Ausweitung des bisher gerichtlich zuerkannten Besuchsrechts begehrt hat, nicht jedoch eine Besuchsregelung ohne Anwesenheit einer Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin. Angesichts des Verhaltens des Vaters erscheint eine solche „Besuchsbegleitung" auch keineswegs unzweckmäßig.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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