1Ob132/06b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Paul J*****, wider die beklagte Partei Bezirksgericht Josefstadt, Wien 8, Florianigasse 8, wegen Feststellung des „aufrechten Wohnorts", infolge „Rekurses" des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. November 2004, GZ 34 R 85/04h-12, womit sein Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 23. Februar 2004, GZ 4 Nc 8/04x-2, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das als „Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger „bat" in seiner gegen das Bezirksgericht Josefstadt gerichteten Klage festzustellen, dass sein aufrechter Wohnort in einer bestimmten Gasse des 9. Wiener Gemeindebezirks gelegen sei. Das Erstgericht wies dieses Begehren mit der Begründung zurück, es mangle der beklagten Partei an der Parteifähigkeit, zudem bestünde kein Recht auf „Feststellung des Wohnorts". Den mit dem Antrag verbundenen Verfahrenshilfeantrag wies das Erstgericht ab.
Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Klägers wegen Verspätung zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses sei an dem vom Kläger ausdrücklich bezeichneten Wohnort versucht und die Sendung am 5. 3. 2004 hinterlegt worden. Der Kläger habe kein Vorbringen erstattet, dass er zu diesem Zeitpunkt ortsabwesesend gewesen wäre. Der 5. 3. 2004 (an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wurde) habe die 14-tägige Rekursfrist des § 521 Abs 1 ZPO ausgelöst. Diese endete am 19. 3. 2004. Der nach Ablauf dieser Frist am 15. 6. 2004 eingebrachte Rekurs sei verspätet. Im Übrigen werde hinsichtlich der Zurückweisung auf die zutreffende Begründung des Erstgerichts verwiesen. Diese Entscheidung wurde dem Kläger vom Bezirksgericht Josefstadt am 23. Mai 2006 ausgefolgt. Noch am selben Tag gab er dagegen beim Bezirksgericht Josefstadt einen „Rekurs" zu Protokoll, den er - trotz Aufforderung des Richters - unbegründet ließ.
Dieser „Rekurs " ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel gegen eine vom Rekursgericht ausgesprochene Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss erster Instanz ist der Revisionsrekurs, der im bezirksgerichtlichen Verfahren auch zu Protokoll gegeben werden kann (Kodek in Rechberger ZPO², § 520 Rz 1 mwN). Es gelangen die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO zur Anwendung (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, § 528 ZPO Rz 25). Da im vorliegenden Fall der Wert des Entscheidungsgegenstands an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1), ist der Revisionsrekurs jedoch absolut unzulässig, sodass nicht wesentlich ist, ob die Sachentscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (Zechner aaO).
Dies führt zur Zurückweisung des als „Rekurs" bezeichneten Rechtsmittels.