Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtswärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heribert Reinhold K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 13. Jänner 2006, GZ 631 Hv 24/05h-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unangefochten gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Heribert Reinhold K***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 7. Oktober 2005 in Eichhorn Gabriele E***** dadurch, dass er sie gegen eine Tür stieß, misshandelt und ihr hiedurch fahrlässig leichte Verletzungen, nämlich eine Kratzwunde am rechten Handrücken, Schürfwunden am linken Knöchel und eine Prellung des Rückens zugefügt.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 3, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Das Vorbringen (Z 3), das Schöffengericht habe das der Zeugin Gabriele E***** auf Grund ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten zustehende Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO unbeachtet gelassen, übersieht, dass diese Lebensgemeinschaft nach den Urteilskonstatierungen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht war (US 6). Das in § 152 Abs 1 Z 2 StPO normierte Zeugnisbefreiungsrecht stellt aber nicht auf den Zeitpunkt der Tat, sondern auf jenen der Vernehmung ab. Ehemalige Lebensgefährten haben daher kein Entschlagungsrecht (RIS-Justiz RS0092170; Jerabek in WK2 § 72 Rz 18), weshalb dem Beschwerdeeinwand der Boden entzogen ist. Der Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) gegen die Feststellung, wonach sich Gabriele E***** die im Spruch beschriebenen Verletzungen durch den Stoß gegen die Tür zugezogen habe, geht fehl, weil Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn das Gericht die Feststellung einer entscheidenden Tatsache auf ein unrichtig wiedergegebenes Beweismittel stützt. Weil die Tatrichter den Kausalitätszusammenhang auf das Gesamtergebnis der hiezu durchgeführten Beweisaufnahme und nicht auf die Aussage des Tatopfers allein stützten (US 9, 10), liegt der relevierte Nichtigkeitsgrund nicht vor. Die unter dem Aspekt widersprüchlicher bzw unzureichender Begründung (Z 5 dritter und vierter Fall) vorgebrachte Kritik an der Zuordnung der Knöchel- und Rückenverletzung zum Tatverhalten des Beschwerdeführers scheitert schon daran, dass bereits die (von dieser Kritik nicht erfassten) Kratzwunden am Handrücken den Tatbestand der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB verwirklichen, die weiters angenommenen Verletzungen daher nicht mehr schuld- oder subsumtionsrelevant sind. Darüber hinaus stehen den diesbezüglichen Urteilsannahmen der Beschwerde zuwider keineswegs allgemeine Erfahrungssätze oder Gesetze logischen Denkens entgegen. Die Tatsachenrüge (Z 5a) erfordert das Aufzeigen aktenkundiger Umstände, welche unter Berücksichtigung aller Beweise erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Urteilsannahmen zu erwecken geeignet sind. Der bloße Rekurs auf angebliche, nicht näher spezifizierte Erfahrungssätze wird diesem Erfordernis nicht gerecht.
Mit dem in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) unternommenen Versuch, eine wegen Fehlens von Feststellungen zu Intensität und Dauer der erlittenen Verletzungen unrichtige rechtliche Beurteilung nachzuweisen, wird der relevierte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht. Letztere erfordert eine Ableitung aus dem anzuwendenden Gesetz, hier also aus der Bestimmung des § 83 Abs 2 StPO, nicht aber, wie dies der Beschwerdeführer unternimmt, durch Vergleich des Urteilssachverhaltes mit § 88 Abs 2 Z 4 StGB. Weshalb nämlich diese Gesetzesbestimmung zur Anwendung gelangen sollte, für die allein eine drei Tage nicht überschreitende Verletzungsfolge und das Fehlen schweren Verschuldens von Relevanz wäre (wobei es sich bei Letzterem der Beschwerdeansicht zuwider nicht um eine Tat- sondern um eine Rechtsfrage handelt), lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Schließlich vernachlässigt der - nur zu Täterschuld und Tatfolgen argumentierende und somit nicht am Gesetz orientierte - Einwand mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (Z 9 lit b iVm § 42 StGB), dass eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für das Vorliegen dieses besonderen Strafausschließungsgrundes das Fehlen der - im Übrigen vom Erstgericht für den konkreten Fall zutreffend bejahten - generalpräventiven Notwendigkeit einer Bestrafung ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden