Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Bernhard K*****, gegen die Antragsgegnerin Maria K*****, vertreten durch Dr. Irmgard Kramer, Rechtsanwältin in Graz, wegen Ehescheidung nach § 55a EheG und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. März 2006, GZ 2 R 87/06p-17, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 71 Abs 2 erster Satz AußStrG mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die Scheidung einer Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG setzt unter anderem ein gemeinsames Scheidungsbegehren und - von einer hier nicht vorliegenden Ausnahme abgesehen - eine schriftliche Vereinbarung der Ehegatten des in § 55a Abs 2 EheG umschriebenen Inhalts voraus. Die Ehegatten müssen den Scheidungsantrag nicht gemeinsam und gleichzeitig stellen, es genügt die Zustimmung des einen Ehegatten zu den vom anderen gestellten Antrag. Diese Zustimmung muss sich aber auf den Scheidungsantrag nach § 55a beziehen (und nicht auf die Tatsache der Scheidung schlechthin [Stabentheiner in Rummel II³ § 55 EheG Rz 7; Schwimann/Weitzenböck ABGB³ § 55a EheG Rz 3]). Der Scheidungsantrag ist abzuweisen, wenn einer der Ehegatten sich weigert, die Vereinbarung mit dem gesetzlichen Inhalt zu unterbreiten oder abzuschließen (Stabentheiner aaO Rz 9).
Im vorliegenden Fall verweigerte die Antragsgegnerin die Zustimmung zu den allein vom Antragsteller eingebrachten Scheidungsantrag wie auch die Zustimmung zum Abschluss der von ihm vorgeschlagenen Vereinbarung. Die Auffassung der Vorinstanzen, der Scheidungsantrag entspreche nicht dem Gesetz, bedeutet daher keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.
2. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung bildet im vorliegenden Fall keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens. § 94 AußStrG sieht zwar vor, dass in Eheangelegenheiten mündlich zu verhandeln ist. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Verhandlung auch über einen schon aus formalen Gründen zurückzuweisenden Antrag stattzufinden hat. Den Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, die Voraussetzungen für eine Einleitung des vom Antragsteller angestrebten Scheidungsverfahrens im Wege einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung zu schaffen; von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein.
3. Dass die Ehe nicht durch einseitige Erklärung eines Ehegatten aufgelöst werden kann und einem auf die Feststellung der Auflösung abzielenden Begehren daher jede Grundlage fehlt, ist angesichts der Gesetzeslage offenkundig. Das Fehlen einer einschlägigen Rechtsprechung vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen.
4. Verfassungsrechtliche Bedenken können eine erhebliche Rechtsfrage bilden; sie müssen aber schlüssig begründet sein. Das trifft für die Bedenken des Antragstellers nicht zu. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass Grundrechte, wie das Recht auf den gesetzlichen Richter, auf ein faires Verfahren, auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf Gleichbehandlung, verletzt sein sollen, wenn die Scheidung im Einvernehmen vom Einvernehmen der Ehegatten abhängig gemacht wird und daher nicht offen steht, wenn sich die Ehegatten nicht einigen können. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, dass diese und andere Rechte, wie das Recht auf Eigentum, das Selbstbestimmungsrecht und die Privatautonomie, ein Recht auf Auflösung der Ehe durch einseitige Erklärung eines Ehegatten begründen sollen.
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