JudikaturOGH

4Ob33/06s – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Hans-Joachim I*****, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in Güssing, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 11. Jänner 2006, GZ 6 R 232/05t-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten verneint und den auf Erlassung eines einstweiligen Verbots, die Aus- und Weiterbildung von Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter an einem bestimmten Standort anzubieten oder zu bewerben, gerichteten Sicherungsantrag abgewiesen.

Als erhebliche Rechtsfrage macht die Klägerin geltend, der Oberste Gerichtshof habe einen vergleichbaren Sachverhalt noch nicht beurteilt.

Die Klägerin hat ihren Anspruch darauf gestützt, dass der Beklagte gegen luftfahrtrechtliche Bestimmungen verstoße und sich einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber Mitbewerbern verschaffe, indem er an einem bestimmten Standort seine gewerbliche Tätigkeit (Flugschule für Hänge- und Paragleiter) betreibe und für diese werbe, obwohl er für diesen Standort keine luftfahrtrechtliche Bewilligung habe.

Dass der Beklagte an dem genannten Standort tatsächlich seine Flugschule betreibe, vermochte die Klägerin nicht zu bescheinigen. Wenn sie ihr Unterlassungsbegehren in zweiter und dritter Instanz (erstmals) darauf stützen will, dass der Beklagte unlauter und daher sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG oder irreführend im Sinn des § 2 UWG an dem genannten Standort werbe, weil er den (unzutreffenden) Eindruck erwecke, an diesem Standort eine Flugschule zu betreiben, verstößt sie gegen das auch im Sicherungsverfahren geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0002445).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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