JudikaturOGH

8Ob60/06s – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Mai 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Andreas Stepan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei I*****, vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 95.906,82 und EUR 45.080,31, infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Teil und Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2006, GZ 4 R 311/05t 53, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung liegt ein „wesentlicher Mangel" im Sinne der §§ 1167 sowie 932 ABGB jeweils idF vor der Gewährleistungsreform BGBl I 2001/48 auch dann vor, wenn Eigenschaften, die besonders zugesichert wurden, fehlen, und deren Vorhandensein für den Besteller von ausschlaggebender Bedeutung ist, wobei die Wichtigkeit der bedungenen Eigenschaften erkennbar sein muss, es jedoch bei ausdrücklich erklärten Vorgaben am Unternehmer liegt, das Gegenteil zu beweisen. (vgl RIS Justiz RS0107073 mwN etwa 4 Ob 2258/96d = SZ 69/218). Dass hier eine solche Eigenschaft ausdrücklich zugesichert wurde und diese für die klagende und widerbeklagte Partei schon im Hinblick auf die Anforderungen ihres Mieters von entscheidender Bedeutung war, wird auch im Revisionsverfahren nicht mehr bestritten. Im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit der Beklagten der Beweis gelungen sein sollte, dass ihr als Werkunternehmer die Wichtigkeit der bedungenen Eigenschaft nicht erkennbar ist, handelt es sich jedoch um eine Frage der Einzelfallbeurteilung, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl allgemein Kodek in Rechberger ZPO § 502 Rz 3).

Es kann die Beklagte auch darin, dass die Vorinstanzen die Erkennbarkeit der Wichtigkeit der Eigenschaft aus der ausdrücklichen und nicht üblichen Festlegung der Eigenschaft auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagten ja bekannt war, dass die Errichtung für die Vermietung an ein Unternehmen erfolgte, das auch im Bereich der EDV, für die diese Eigenschaft von besonderer Bedeutung sein kann, tätig ist, bejahten, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.

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