Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich R***** wegen § 127 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 36 Rk 9/05g des Landesgerichtes St. Pölten, über die Beschwerde des Friedrich T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Februar 2006, AZ 19 Bs 55/06m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine inhaltlich als Beschwerde gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten vom 2. Jänner 2006, GZ 36 Rk 9/05y-3, zu wertende Eingabe des Friedrich T*****, mit dem seinem Subsidiarantrag auf „sorgfältigere Prüfung und Ahndung der aufgezeigten und erwiesenen Straftatbestände gegen Friedrich R*****" nicht Folge gegeben und sein unter einem gestellter Antrag auf Verfahrenshilfe abgelehnt worden war, zurück und verwies den Subsidiarantragsteller mit seinem in der Beschwerde neuerlich gestellten Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe auf diese Entscheidung.
Gegen derartige Entscheidungen eines Oberlandesgerichtes ist in den Verfahrensgesetzen kein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof vorgesehen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Der zugleich mit der Beschwerde eingebrachte Antrag auf „umfassende Verfahrenshilfe" und Beigebung eines (namentlich genannten) „Verteidigers", wonach es „die unverschuldete Notlage" des Friedrich T***** „nicht zulasse, den gegenständlichen Rekurs und gegebenenfalls die noch einzureichende Klage gegen den rechtswidrigen Beschluss anwaltlich zeichnen/verbessern zu lassen", zielte inhaltlich auf keinen der in § 41 Abs 2 StPO genannten Fälle ab und war daher gleichfalls zurückzuweisen.
Rückverweise
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