9ObA34/06z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Mag. Klaus Michael Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Claus H*****, vertreten durch Hasch Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 186.544,53 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2005, GZ 12 Ra 84/05t-27, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Juni 2005, GZ 9 Cga 274/04w-22, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nachdem der erkennende Senat die Revision als verspätet zurückgewiesen hatte, bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 30. Jänner 2006 (ON 32) der Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist, stellte diesen Beschluss der Wiedereinsetzungs- und Revisionswerberin zu und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision vor.
Auch wenn gegen eine die Wiedereinsetzung bewilligende Entscheidung gemäß § 153 ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, hat eine Zustellung an den Prozessgegner zu erfolgen, um die Wirksamkeit des Bewilligungsbeschlusses herbeizuführen. Grundsätzlich werden nämlich auch unanfechtbare Entscheidung erst mit der Zustellung wirksam und formell rechtskräftig (vgl SZ 38/202). Erst mit Zustellung auch an den Prozessgegner tritt daher die in § 150 Abs 1 ZPO angeordnete Wirkung ein, dass der Rechtsstreit in die Lage vor der Versäumung zurücktritt, womit auch der Zurückweisungsbeschluss dahin fällt. Das Erstgericht wird daher Ausfertigungen des Beschlusses ON 32 dem Beklagten und der Nebenintervenientin nachweislich zuzustellen und erst danach die Akten (wieder) dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.