JudikaturOGH

5Ob80/06k – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. April 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in den verbundenen außerstreitigen Mietrechtssachen des Antragstellers (zu 9 Msch 8/99k und Antragsgegners zu 9 Msch 92/01v) Erwin H***** , vertreten durch Dr. Rudolf Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner (zu 9 Msch 8/99k und Antragsteller zu 9 Msch 92/01v) 1) Dr. Georg S*****,

2) Friederike H*****, beide vertreten durch Lattenmayer Luks Enzinger, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen §§ 37 Abs 1 Z 2 und 10 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner zu 9 Msch 8/99k, Dr. Georg S***** und Friederike H*****, gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Jänner 2006, GZ 41 R 165/05a-65, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Dr. Georg S***** und der Friederike H***** wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Vorinstanzen sind in tatsächlicher Hinsicht von der dauernden Unvermietbarkeit der Kellerräumlichkeiten ausgegangen, sodass in diesem Punkt nicht die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, sondern ein unzulässigen Abweichen der Rechtsmittelwerber von der mit Revisionsrekurs nicht mehr bekämpfbaren Tatsachengrundlage vorliegt (RIS-Justiz RS0108449).

2. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass eine wirksame Verpflichtigungserklärung des Vermieter im Sinn des § 18a Abs 2 MRG schon vor der Schlichtungsstelle abgegeben werden kann (5 Ob 155/04m = EWr I/18a/22). Die seinerzeitige Erklärung des Vermieters war - im damaligen Zusammenhang betrachtet - auch nicht als Einschränkung auf bestimmte, sondern als Verpflichtung zu allen gutachterlich für erforderlich erachteten Arbeiten zu verstehen. Wenn das Rekursgericht überdies eine (neuerliche) Verpflichtigungserklärung deshalb für entbehrlich erachtete, weil der Vermieter mit dem Sachbeschluss des Erstgerichts zugleich auch über Begehren der Antragsgegner nach den §§ 3, 6, 37 Abs 1 Z 2 MRG zur Durchführung der Arbeiten - exequierbar - verpflichtet worden war, dann steht dies mit der Ansicht des erkennenden Senats in Einklang, wonach eine Verpflichtungserklärung des Vermieters nach § 18a Abs 2 MRG dann entbehrlich ist, wenn sie

sich in einem bloßen Formalismus erschöpft (5 Ob 57/00v = wobl

2001/68, 114 = MietSlg 52.340).

Da die Rechtsmittelwerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nF geltend machen, ist ihr Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.

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