1Ob56/06a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei o. Univ. Prof. Dr. Bruno B*****, gegen die Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die auch hier entscheidungswesentlichen Rechtsfragen wurden bereits zu AZ 1 Ob 18/06p gelöst. Auf diese Entscheidung wird verwiesen.