Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Prokop, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei Ing. Ursula E*****, vertreten durch Burghofer Pacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 19.739,24 sA, über die „außerordentliche Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2006, GZ 11 R 92/05p-47, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 25. Mai 2005, GZ 2 Cg 220/02g-43, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Werklohn von EUR 19.739,24 sA für Zimmermannsleistungen. Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren unter Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens stattgegeben und den Bestand der Gegenforderung von EUR 10.000 verneint. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die dagegen erhobene, auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte „außerordentliche Revision", worin der Beklagte beantragt, die bekämpfte Entscheidung im klageabweisenden Sinne abzuändern, und hilfsweise auch einen Aufhebungsantrag stellt, wurde dem Oberste Gerichtshof vom Erstgericht direkt vorgelegt.
Die Zulassung dieses Rechtsmittels ist jedoch nach § 508 ZPO zu beurteilen:
In den in § 508 Abs 1 ZPO idF der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1997 BGBl I 1997/140 angeführten Fällen, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht EUR 20.000, wohl aber EUR 4.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO). Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser mit dem ordentlichen Rechtsmittel verbundene Antrag ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei - wie hier die Beklagte - ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz (und nicht dem Obersten Gerichtshof) vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (nochmals RIS-Justiz RS0109623; zuletzt: 7 Ob 14/06v). Dieser darf darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, das ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623, RS0109501; 7 Ob 275/05z).
Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der beklagten Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (7 Ob 14/06v).
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