JudikaturOGH

3Ob301/05v – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. März 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Edith H*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte und widerklagende Partei Peter W*****, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.708,36 EUR sA und Räumung einerseits sowie Übergabe andererseits, infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 25. August 2005, GZ 21 R 210/05y-28, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 18. Mai 2005, GZ 8 C 1191/03a, 7 C 296/04b-22, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vermieterin stützte ihr in beiden Vorinstanzen erfolgloses Räumungsbegehren in erster Instanz einerseits auf eine im Verfahren nicht bewiesene Säumnis des Beklagten mit der Mietzinszahlung, andererseits - was die von der in der Revision thematisierten eigenmächtigen Besitznahme durch den Beklagten betroffenen Räume angeht - auf titellose Benützung; einen dem § 1118 erster Fall ABGB zu unterstellenden Sachverhalt machte sie als Auflösungsgrund nicht geltend (vgl. dazu 1 Ob 598/88 = MietSlg 40.166). Die in der außerordentlichen Revision als deren Zulässigkeit begründend dargestellte Rechtsfrage zur Auslegung der genannten Norm ist daher für die vorliegende Entscheidung - was aber nach § 502 Abs 1 ZPO erforderlich wäre (stRsp; RIS-Justiz RS0088931) - nicht präjudiziell. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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