3Ob218/05p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Klaus P*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Mag. Friederike N*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 590.000 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juni 2005, GZ 47 R 210/05p-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach dem den Exekutionstitel bildenden Urteil ist die Verpflichtete schuldig, dem Betreibenden 590.000 EUR sA Zug um Zug gegen die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechts ob einer näher bezeichneten Liegenschaft für die Verpflichtete und Übergabe zu zahlen.
Das Gericht zweiter Instanz bewilligte der Verpflichteten in Abänderung der abweisenden Entscheidung erster Instanz die Aufschiebung der Forderungsexekution nach § 294a EO sowie der Fahrnisexekution nach § 42 Abs 1 Z 4 EO.
Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs vermag der betreibende Gläubiger das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht aufzuzeigen.
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn sie vom Gericht zweiter Instanz nicht zitiert wurde, existiert Rsp des Obersten Gerichtshofs zu § 42 Abs 1 Z 4 EO (EvBl
1964/52 u.a., zuletzt 3 Ob 7/05h = JBl 2005, 523; RIS-Justiz
RS0002040; 3 Ob 107/02k = RPflE 2002/104), allerdings nicht zum Verzicht auf die Gegenleistung beim Zug-um-Zug-Titel. Ein gänzlicher Verzicht der Verpflichteten auf die Zug um Zug geschuldete Gegenleistung lässt sich entgegen der Auffassung des Betreibenden aus dem Schreiben vom 28. Oktober 2004 nicht ableiten, beharrt der Rechtsvertreter der Verpflichteten darin doch eindeutig auf der Unterfertigung des Kaufvertrags durch den Betreibenden. Weder zum konkreten Einzelfall noch im Allgemeinen ist demnach die Entscheidung iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO von der Frage abhängig, wie sich ein solcher Verzicht auswirken würde. Dass ein nur teilweiser Verzicht an der Zug-um-Zug-Problematik nichts Grundsätzliches zu ändern vermag, bedarf keiner näheren Erörterung. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).