JudikaturOGH

13Os15/06i – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. März 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Krzysztof Pawel G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sasa S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Oktober 2005, GZ 23 Hv 66/05w-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobenen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten wurde Sasa S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Satz (erster Fall) und 15 StGB schuldig erkannt (A/V und VI). Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Diebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Gewahrsamsträgern weggenommen (V und VI/2) oder wegzunehmen versucht (VI/1), nämlich

V. am 7. Juni 2005 in I***** als Mittäter des Krzysztof Pawel G***** der Fa. I***** GmbH zwei Flachbildschirme, zwei DVD-Player, sechs Videofilme, zwei Playstation-Spiele, zwei MP3-Player und diverse andere elektronische Geräte und Spiele samt Zubehör im Wert von insgesamt 3.814,37 Euro;

VI.

1. am 29. Dezember 2004 in I***** des Geschäftes M***** diverse Waren im Wert von insgesamt 98,97 Euro,

2. am 2. Juni 2005 in L***** des Geschäftes „O*****" ein Mobiltelefon der Marke Nokia 6630 im Wert von 218 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Der - neben einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (vgl § 283 Abs 1 StPO) - aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO gegen die Subsumtion der Taten nach § 130 erster Satz (erster Fall) StGB gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Beschwerde macht nicht klar, weshalb es trotz § 267 StPO von Relevanz sein sollte, ob und inwieweit die Anklagebehörde von gewerbsmäßiger Begehung der angeklagten Diebstähle ausgegangen ist. Im Übrigen aber orientiert sie sich nicht an den Urteilsfeststellungen und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen zur Folge (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a StPO.

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