JudikaturOGH

11Ns7/06b – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. März 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, über die „Beschwerde" des Ing. Emil L***** vom 26. Jänner 2006 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Beschwerde" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In seiner an den Obersten Gerichtshof adressierten und hier am 30. Jänner 2006 eingelangten Eingabe erhebt Ing. Emil L***** „Beschwerde wegen Verletzung der Menschenrechte".

Rechtliche Beurteilung

Ein die (allein in Betracht kommende) Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes nach dem Grundrechtbeschwerdegesetz auslösendes Vorbringen enthält diese Eingabe jedoch nicht, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen war.

Zu bemerken ist, dass dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit nach dem Prinzip der Gewaltenteilung grundsätzlich entzogen ist. Im Falle der Zurückweisung der Anzeige eines Verletzten und Ablehnung der gerichtlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft ist der Verletzte, sofern er sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen erklärt, berechtigt, bei der Ratskammer des örtlich zuständigen Landesgerichtes die Einleitung der Voruntersuchung zu beantragen (§ 48 Abs 1 StPO). Gegen deren Entscheidung ist jedoch entgegen der Auffassung des Einschreiters kein Rechtsmittel vorgesehen und insbesondere auch aus § 15 StPO nicht ableitbar.

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