JudikaturOGH

2Ob30/06k – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. März 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 8.901,30 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 26. September 2005, GZ 54 R 145/05w-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11. April 2005, GZ 32 C 1055/02y-35, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO bzw § 508 Abs 3 ZPO nicht gebunden. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Auf den verfahrensgegenständlichen Transportvorgang ist Art 34 CMR iVm § 439a HGB schon mangels durchgehenden Frachtbriefes nicht anzuwenden; ein solcher wurde von der klagenden Partei auch weder behauptet noch vorgelegt. Die Haftung der (einzelnen) Vertragsteile - hier insbesondere der nicht von der Klägerin, sondern von deren Vertragspartner K***** GmbH betrauten beklagten Partei - richtet sich daher ausschließlich nach bürgerlichem Recht nach den zwischen ihnen jeweils bestehenden Schuldverhältnissen (Schütz in Straube, HGB3 § 452 Anh I Rz 3 zu Art 34 CMR). Die sowohl in der Klage als auch in der Revision zur Stützung eines direkten Durchgriffes zitierte Entscheidung 1 Ob 603/95 kann hiefür schon deshalb nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, weil sie - anders als hier - ausschließlich Ansprüche des Empfängers des Frachtgutes betraf. In der Entscheidung 4 Ob 24/97a (SZ 70/247) hat der Oberste Gerichtshof - unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 1 Ob 575/90 (SZ 63/211) - ausgesprochen, dass bei fehlenden Voraussetzungen nach Art 34 ff CMR dem Hauptfrachtführer ein Regressanspruch gegen den schädigenden Frachtführer mangels vertraglicher Beziehungen nicht zusteht. Damit steht die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerin (als Versender und Auftraggeber der Firma K*****) die zum Schadensfall (Totalschaden der transportierten Gläser) führende Sorglosigkeit des letzten und ausführenden Frachtführers Ilija R***** nicht ausschließlich und direkt (nur) gegen den ersten Frachtführer geltend machen kann, in Einklang.

Mangels Vorliegens einer somit erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der klagenden Partei zurückzuweisen. Zwar hat die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf diese Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels aus dem Grunde des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage hingewiesen, sodass sie grundsätzlich als zur Rechtsverteidigung dienlich zu honorieren wäre (RIS-Justiz RS0035979, RS0035962); sie wurde jedoch verspätet erstattet. Der Freistellungsbeschluss des Berufungsgerichtes wurde nämlich dem Vertreter der beklagten Partei am 5. 12. 2005 zugestellt (§ 507a Abs 2 Z 2 ZPO); letzter Tag der vierwöchigen Notfrist (§ 507a ZPO) war damit der 16. 1. 2006 (Kolmasch, Verhandlungsfreie Weihnachtszeit, Zak 2005, 68). Tatsächlich wurde die Revisionsbeantwortung jedoch erst einen Tag später, nämlich am 17. 1. 2006, zur Post gegeben (Vermerk AS 283). Sie war daher als verspätet zurückzuweisen.

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