8Ob23/06z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin S***** OHG, *****, über den Revisionsrekurs der Gläubigerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. Jänner 2006, GZ 3 R 5/06i-68, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Dezember 2005, GZ 25 S 84/04x-63, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bestätigte mit Beschluss vom 14. 12. 2005 den Zwangsausgleich.
Dem dagegen von der nunmehrigen „Revisionsrekurswerberin" erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach unter Berufung auf § 171 KO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Rechtsmittelwerberin erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig. Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Konkursverfahren gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (8 Ob 115/03z; 8 Ob 138/04h; 8 Ob 20/05g; RIS-Justiz RS0044101).
Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.